Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Flugreisenden bei Flugannullierungen mit Urteil vom 18. April 2023 gestärkt (Az.: X ZR 91/22). Demnach haben die Fluggäste auch dann Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für Hin- und Rückflug, wenn nur ein Teil der Flugreise annulliert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesamte Flugreise einheitlich gebucht wurde und nicht jede Etappe einzeln. „Für die gesamte Reise darf nur ein Flugschein ausgestellt worden sein“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ist das der Fall, besteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem Urteil des BGH unabhängig davon, von welchem Ort der Rückflug stattfinden sollte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Fluggäste eine Reise von München über Madrid und Bogota nach Quito in Ecuador gebucht. Der Rückflug sollte von Quito über Bogota und dann direkt nach München gehen. Die Kosten für Hin- und Rückflug beliefen sich auf knapp 4.900 Euro. Gebucht hatten die Passagiere die Flugreise in einem Reisebüro und für die Flüge lag eine einheitliche Buchung vor.
Die Probleme begannen schon beim Hinflug, denn die Fluggesellschaft, mit der es von München nach Madrid gehen sollte, strich den Flug. Aufgrund dieser Annullierung konnte die Klägerin ihre geplante Reise nicht durchführen und verlangte von der Airline deshalb die Erstattung der vollständigen Kosten für Hin- und Rückflug, was diese ablehnte. In den ersten Instanzen war die Klage auf Erstattung der Kosten erfolgreich und auch der BGH bestätigte, dass die Fluggesellschaft die Kosten übernehmen muss und wies die Revision des Unternehmens zurück.
Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass ein Erstattungsanspruch in der Höhe des Preises bestehe, zu dem der Flugschein erworben wurde. Es seien nicht nur die Kosten für den ersten Flugabschnitt von München nach Madrid zu erstatten, sondern auch für die anderen Reiseetappen, die die Fluggäste dann ebenfalls nicht zurückgelegt haben. Da die gesamte Flugreise eine einheitliche Buchung war, für die nur ein Flugschein ausgestellt wurde, müsse die beklagte Fluggesellschaft sowohl die Kosten für den Hinflug als auch für den Rückflug erstatten, so der BGH. Reisende hätten Anspruch auf „die vollständige Erstattung der Flugticketkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte“.
„Fluggesellschaften wollen häufig nur die Kosten für den Hinflug übernehmen, wenn hier ein Flug annulliert wurde. Der BGH hat nun die Rechte der Fluggäste eindeutig gestärkt und deutlich gemacht, dass sie Anspruch auf Erstattung der vollen Flugkosten einschließlich des Rückflugs haben“, so Rechtsanwalt Seifert.
Bei Flugausfällen steht den betroffenen Reisenden nach der EU-Fluggastrechteverordnung die vollständige Erstattung des Flugpreises oder auf eine Umbuchung zu. Zudem können je nach Streckenlänge Entschädigungsansprüche zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier bestehen.
BRÜLLMANN Rechtanwälte gibt betroffenen Fluggästen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei Flugverspätungen und Flugausfällen.
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