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Flugausfall und Flugverspätung - Anspruch auf Entschädigung

Streiks und eine IT-Panne stellten die Geduld von Flugreisenden zuletzt wieder verstärkt auf die Probe. Zunächst sorgte ein bei Bauarbeiten beschädigtes Glasfaserkabel am 15. Februar für eine erhebliche Störung der Telekom im Raum Frankfurt, die dazu führte, dass am Flughafen Frankfurt zahlreiche Flüge gestrichen werden mussten, Flugzeuge zu anderen Flughäfen umgeleitet wurden und Fluggäste erhebliche Verspätungen hinnehmen mussten. Einige Tage später kam es an verschiedenen Flughäfen zu Warnstreiks, so dass erneut etliche Passagiere am Boden bleiben mussten.

Für die betroffenen Fluggäste stellt sich nun die Frage nach Entschädigung. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht ihnen nach einer Annullierung ihres Flugs die vollständige Erstattung des Flugpreises oder eine Umbuchung zu, damit sie an ihr Ziel gelangen. Ist eine Übernachtung in einem Hotel notwendig, muss die Airline dafür ggf. die Kosten übernehmen. Zudem können je nach der Länge der Flugstrecke auch Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier möglich sein. Ebenso kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, wenn das Flugzeug erst mit einer mehr als dreistündigen Verspätung am Zielflughafen landet.

Anspruch auf Entschädigung oder außergewöhnlicher Umstand?

Ob der Entschädigungsanspruch besteht, hängt u.a. davon ab, ob die Airline die Probleme, die zu Flugverspätungen oder Annullierungen führen, dafür in der Verantwortung steht oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu den Problemen geführt haben. „Solche außergewöhnlichen Umstände können z.B. extreme Unwetter sein“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nun stellt sich die Frage, ob auch durchtrennte Glasfaserleitungen, die zu massiven IT-Problemen führen, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, so dass die Fluglinie nicht in der Verantwortung steht. Für Rechtsanwalt Seifert spricht einiges dafür, dass das nicht so ist. „Der Ausfall verschiedener IT-Systeme muss nicht zwangsläufig zu Flugausfällen führen. Boarding oder Gepäckaufgabe dürften oder müssten auch manuell möglich sein“, so Rechtsanwalt Seifert. Zudem stellt sich die Frage, ob das IT-System gegen einen Ausfall nicht besser hätte geschützt werden können.

Flugausfall wegen Streik

Auch Streiks sorgen wiederholt für Flugausfälle und Verspätungen. Grundsätzlich haben Flugreisende Anspruch auf Entschädigung, wenn sie erst kurzfristig, d.h. weniger als 14 Tage vor dem Abflugdatum, über die Annullierung des Flugs informiert wurden. Bei Flugausfällen wegen externer Streiks, z.B. des Bodenpersonals am Flughafen, können sich die Fluggesellschaften jedoch auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, die sie nicht beeinflussen können. „Dann haben die Fluggäste zwar keinen Anspruch auf eine Entschädigung, jedoch auf eine Ersatzbeförderung“, sagt Rechtsanwalt Seifert. Zumeist bieten die Airlines dann Umbuchungen auf andere Flüge an. Fällt der Flug komplett aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, können die Fluggäste auch vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Zudem besteht bei langen Wartezeiten am Flughafen ein Anspruch auf Versorgung und u.U. auf Hotelübernachtungen.

Anspruch auf Entschädigung bei Streiks

Damit ist ein Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfällen oder Verspätungen wegen Streik allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Entschädigungsansprüche können bestehen, wenn die Airline für die Ursachen des Streiks verantwortlich ist und entsprechenden Gegenmaßnahmen hätte treffen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH können Entschädigungsansprüche bei Streiks des Personals der Fluggesellschaft bestehen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bei Flugverspätungen und Flugausfällen.

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Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei. 

Coachings gibt es praktisch für alle Lebensbereiche – ob privat oder geschäftlich. Thilo Mischke ist nun in einer Reportage für den TV-Sender „ProSieben“ dem Phänomen nachgegangen. Dabei wird deutlich, dass es neben seriösen Coaches auch reichlich unseriöse Angebote gibt. „Teilnehmer haben aber auch die Möglichkeit, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen wieder auszusteigen. Dafür hat der BGH den Weg geebnet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.

Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.