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Fluggesellschaft muss bei Flugausfall schnellstmöglich für Ersatz sorgen - BGH X ZR 123/22

Fällt ein Flug wegen Unwetter oder anderen außergewöhnlichen Umständen aus, muss die Fluggesellschaft schnellstmöglich für eine Ersatzbeförderung sorgen, auch wenn dafür auf Flüge oder Umsteigemöglichkeiten anderer Airlines zurückgegriffen werden muss. Das stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 2023 klar (Az. X ZR 123/22).

Damit folgte der BGH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte bereits 2020 entschieden, dass Fluggesellschaften bei Flugausfällen oder großen Verspätungen so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung anbieten müssen. „Der BGH hat nun klargemacht, dass das auch gilt, wenn sich eine mindestens dreistündige Verspätung auch durch einen Ersatzflug nicht vermeiden lässt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Flug von Reykjavik nach München wegen der Warnung vor einem Blizzard gestrichen worden. Daraufhin flog die Airline ihre Passagiere erst mit einem Flug zwei Tage später nach München. Allerdings hob auch schon einen Tag nach der Unwetter-Warnung ein Flugzeug Richtung München ab, auf das die Fluggäste allerdings nicht umgebucht worden waren und einen Tag länger als nötig in Island festsaßen. Da ein Ersatzflug früher möglich gewesen wäre, machten die Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro geltend.

Gemäß der Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste einen Entschädigungsanspruch, wenn ihr Flug annulliert wird oder mindestens drei Stunden Verspätung hat. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn die Fluggesellschaft die Gründe für den Ausfall oder der Verspätung nicht zu vertreten hat, wie z.B. bei einem starken Unwetter. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Entschädigung daher ab. Die Annullierung des Flugs sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, die die Airline nicht vermeiden konnte. Auf Umbuchungen, die weder den Flugausfall noch eine Verspätung von drei Stunden vermeiden könnten, müsse die Fluggesellschaft nicht ausweichen.

Das sah der BGH jedoch anders und kippte das Urteil. Die Fluggesellschaft müsse sich auch dann um einen schnellstmöglichen Ersatzflug bemühen, wenn sich dadurch eine mindestens dreistündige Verspätung nicht vermeiden lässt. Dabei sei es ihr auch zumutbar, die Passagiere auf Flüge anderer Airlines umzubuchen. Schließlich würden die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste nur größer, je länger sie auf einen Ersatzflug warten müssen, so die Karlsruher Richter, die den Fall an das Landgericht Landshut zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die Airline die zumutbaren Maßnahmen zur Ersatzbeförderung ausreichend genutzt hat.

„Der BGH hat in Fällen von Flugverspätungen und Flugausfällen bereits mehrfach im Sinne der Fluggäste entschieden. Diese verbraucherfreundliche Linie hat er konsequent fortgesetzt“, so Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtanwälte unterstützt betroffene Fluggäste gerne bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei Flugverspätungen und Flugausfällen und gibt ihnen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Verbraucherrecht

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Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

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Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.