Die TGI AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) muss den Vertrieb und das öffentliche Angebot für ihre Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellen. Das hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein mit Verfügung vom 26. Mai 2026 angeordnet. Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht rechtskräftig.
Zur Begründung gibt die FMA Liechtenstein an, dass die TGI AG mit diesen Produkten das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt. Zudem ordnete die FMA an, dass die TGI AG die im Rahmen dieser Produkte angenommen Gelder nicht mehr länger als vier Monate halten darf. Von der Verfügung nicht erfasst ist das Produkt „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“.
Die TGI AG weist in einer Stellungnahme vom 28. Mai 2026 die Vorwürfe der FMA Liechtenstein zurück. Sie beharrt darauf, dass sie kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betreibe. Vielmehr sei ihr Verkauf von physischen Gold an Kunden ein Handelsgeschäft, das keine Genehmigung benötige.
Verbot der BaFin
Die deutsche Finanzmarktaufsicht Bafin hatte der TGI AG schon am 18. April 2026 verboten, ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland zum Verkauf anzubieten. Grund war nach Angaben der BaFin, dass für die beiden Vermögensanlagen kein genehmigter Verkaufsprospekt vorliegt und daher ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte.
Die FMA Liechtenstein geht nun noch einen Schritt weiter als die BaFin und hat die „Unterlassung des weiteren Haltens der im Rahmen dieser Produkte als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten nach Zustellung der Verfügung angeordnet.“
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Abwicklung innerhalb von vier Monaten
Nach dieser Anordnung muss die TGI AG die betroffenen Geschäfte quasi innerhalb einer Frist von vier Monaten rückabwickeln. Wie die TGI AG genau auf die Aufforderung reagiert und welche Angebote sie ihren Kunden machen wird, kann nicht gesagt werden. Anleger sollten die Situation aber genau beobachten und ihre Rechte wahren.
Fazit: Rechtliche Möglichkeiten der Anleger
So kann geprüft werden, ob Anleger in Deutschland die Verträge aufgrund der fehlenden Verkaufsprospekte kündigen können. Liegt ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vor, haben die Anleger Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Verträge. „Das bedeutet, dass die TGI AG ihnen ihr investiertes Geld zurückzahlen muss“, so Rechtsanwalt Seifert.
Gegen die Anlageberater bzw. -vermittler können außerdem Schadenersatzansprüche entstanden sein, wenn sie die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht hinreichend geprüft haben.
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