Auf der Suche nach einer geeigneten Vermögensanlage kommt es immer wieder vor, dass Anleger auf das falsche Pferd gesetzt und erhebliche finanzielle Verluste erlitten haben. Nicht immer müssen sie auf dem finanziellen Schaden sitzenbleiben. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben. „Dabei ist aber die Verjährungsfrist zu beachten. Zum Jahresende 2024 können Schadenersatzansprüche verjähren. Daher sollten Anleger jetzt umgehend handeln“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen müssen zwei Fristen beachtet werden. Die sog. kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die einen Schadenersatzanspruch begründen, oder er diese Kenntnis zumindest erlangt haben müsste. Das bedeutet, dass z.B. Schadenersatzansprüche, die im Laufe des Jahres 2021 entstanden sind, am 31.12.2024 verjähren. Es gibt aber auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist. Hier verjähren die Schadenersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis des Klägers endgültig auf den Tag genau zehn Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist.
Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang. Ob Aktien, Anleihen, Fondsbeteiligungen, Genussrechte, Nachrangdarlehen oder andere Geldanlagen – immer wieder müssen Anleger erleben, dass ihre Investition statt der erhofften Rendite nur zu finanziellen Verlusten geführt hat. Natürlich ist jede Kapitalanlage auch mit einem Risiko für die Anleger verbunden. Dennoch können ihnen auch Schadenersatzansprüche entstanden sein.
Ein Grund für einen Schadenersatzanspruch kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört, dass die Anleger über alle Aspekte, die für ihre Anlageentscheidung eine Rolle spielen können, aufgeklärt werden. Das heißt, dass die Anleger auch über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ein mögliches Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. „Wurden die Risiken bagatellisiert oder ganz verschwiegen, können den Anlegern Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
Darüber hinaus können auch unvollständige oder fehlerhafte Angaben in den Emissionsprospekten zu Schadenersatzansprüchen führen.
Bei gefloppten Kapitalanlagen, ausstehenden Auszahlungen, Zinszahlungen oder Rückzahlungen sollten Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Da aber die Verjährung zum Jahresende drohen kann, sollten sie jetzt handeln, damit noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können.
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