FRANKONIA
Stuttgart 29.10.2007
Die Zahl der Anleger, die sich atypisch still an einer Gesellschaft der sog. Frankonia Gruppe beteiligt haben und nunmehr vorzeitig aussteigen wollen, wird immer größer. Trotz anders lautender vertraglicher Vereinbarungen stehen aufgrund der aktuellen und anlegerfreundlichen Rechtsprechung ihre Chancen für einen Ausstieg nicht schlecht.
Vielen Anlegern wurden die Beteiligungen an der Frankonia Sachwert AG oder der Frankonia Wert AG (jetzt: Deltoton AG) seinerzeit als ideale Anlageform angepriesen, um nicht nur sicher für das Alter vorzusorgen, sondern um gleichzeitig auch noch Steuern zu sparen.
Dabei wurde ihnen von ihren Beratern oder Vermittlern häufig verschwiegen, welch hohe Risiken sie mit ihrer atypisch stillen Beteiligung eingingen: Nicht nur, dass bei diesen Beteiligungen immer auch die Möglichkeit eines Totalverlustes besteht, weshalb sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet sind. Vor allem haftet der atypisch stille Beteiligte als Mitgesellschafter bis zur Höhe seiner Gesamteinlage für mögliche Verluste der Gesellschaft.
Erst jetzt realisieren viele, durch negative Berichte über andere Gesellschaften aufgeschreckte Anleger, dass sie mit den Beteiligungen ein Risiko eingegangen sind, das sie so niemals wollten. Ganz nach dem Motto: „hätte mir das vorher einer gesagt, dann hätte ich mich nie auf diese Sache eingelassen“. Daher wollen diese Anleger ihre Beteiligungen so schnell wie möglich wieder loswerden.
„Sofern ein Anleger bei der Beratung nicht auf die Risiken hingewiesen wurde, stehen ihm“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „gemäß der jüngsten Rechtsprechung grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu“.
Noch weiter geht das Oberlandesgericht München, das erst vor kurzem einem atypisch stillen Gesellschafter Schadensersatz gegen einen Anlagevermittler zugesprochen hat, weil dieser „einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden“, der eine sichere Anlage zur Altersvorsorge abschließen wollte, eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten hatte.
Nach Überzeugung des Gerichtes sind atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. In ähnlicher Weise entschieden in der letzten Zeit u.a. auch das OLG Düsseldorf sowie das OLG Stuttgart.
Anleger sollten daher ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.