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Über die Schenkung nachdenken
Über die Schenkung nachdenken

Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Der Vermögensübergang auf die nächste Generation sollte vorausschauend geplant werden. Durch Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge kann die Steuerlast erheblich gemindert werden. „Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft ist, dass die Freibeträge nach zehn Jahren erneut genutzt werden können. Dieser Freiraum kann durch rechtzeitige Planung zum steueroptimierten Vermögensübergang genutzt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Höhe des Freibetrags bei Schenkungen hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker uns Beschenktem ab. So gilt für Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und bei Enkelkindern 200.000 Euro. Schwiegerkinder haben hingegen nur noch eine Freibetrag von 20.000 Euro. Der Schenkungsfreibetrag gilt jeweils für die Dauer von zehn Jahren. Nach Ablauf der zehn Jahre sind weitere Schenkungen unter Ausnutzung des Freibetrags möglich.

Gerade bei der Übertragung von größerem Vermögen bietet sich die Ausnutzung von Freibeträgen an, um eine unnötig hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Direkte Schenkungen an Enkelkinder können aufgrund des geringeren Freibetrags ungünstig sein. Hier kann es sinnvoller sein, Vermögen zunächst den Kindern zu schenken, die es wiederum auf ihre Kinder, also die Enkel des Schenkenden, übertragen. Bei solchen Kettenschenkungen ist allerdings Vorsicht geboten. Dient die Kettenschenkung nur der Erzielung eines Steuervorteils kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. „Ein entscheidender Punkt ist, ob eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung besteht“, so Rechtsanwalt Looser.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 festgelegt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn eine Person eine Schenkung erhält, z.B. eine Immobilie, und diese Sache unmittelbar seinem Ehepartner schenkt, ohne dass eine Verpflichtung zur Weitergabe bestand. In dem Fall kann der Ehepartner den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen (Az.: II R 37/11). Der BFH führte weiter aus, dass es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung nicht ausreiche, wenn der ursprünglich Schenkende weiß, dass sein Geschenk unmittelbar an einen Dritten weiterverschenkt wird.

Zu einem ähnlichen Urteil kam das Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 123/18). Hier hatte die Großmutter ihrer Tochter ein Grundstück geschenkt. Diese schenkte am gleichen Tag einen Teil des Grundstücks wiederum ihrer Tochter, also der Enkelin. Die Großeltern hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament bereits vorgesehen, dass die Enkelin einen Teil des Grundstücks erhalten sollte.

Das Finanzamt sah hier eine unzulässige Kettenschenkung. Es liege eine direkte Schenkung an die Enkeltochter vor, die daher Schenkungssteuer zahlen müsse. Das FG Hamburg sah dies jedoch anders und entschied, dass zwei getrennte Schenkungen vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tochter zur Weitergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei – auch nicht durch die im Testament vorgesehene Übertragung an die Enkelin, so das Gericht. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Angehörige könnten ihre Rechtsverhältnisse untereinander so regeln, dass es für sie auch in steuerlicher Sicht günstig ist, führte das FG Hamburg weiter aus.

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Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

 

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Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).