Rückrufservice

Über die Schenkung nachdenken
Über die Schenkung nachdenken

Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Der Vermögensübergang auf die nächste Generation sollte vorausschauend geplant werden. Durch Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge kann die Steuerlast erheblich gemindert werden. „Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft ist, dass die Freibeträge nach zehn Jahren erneut genutzt werden können. Dieser Freiraum kann durch rechtzeitige Planung zum steueroptimierten Vermögensübergang genutzt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Höhe des Freibetrags bei Schenkungen hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker uns Beschenktem ab. So gilt für Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und bei Enkelkindern 200.000 Euro. Schwiegerkinder haben hingegen nur noch eine Freibetrag von 20.000 Euro. Der Schenkungsfreibetrag gilt jeweils für die Dauer von zehn Jahren. Nach Ablauf der zehn Jahre sind weitere Schenkungen unter Ausnutzung des Freibetrags möglich.

Gerade bei der Übertragung von größerem Vermögen bietet sich die Ausnutzung von Freibeträgen an, um eine unnötig hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Direkte Schenkungen an Enkelkinder können aufgrund des geringeren Freibetrags ungünstig sein. Hier kann es sinnvoller sein, Vermögen zunächst den Kindern zu schenken, die es wiederum auf ihre Kinder, also die Enkel des Schenkenden, übertragen. Bei solchen Kettenschenkungen ist allerdings Vorsicht geboten. Dient die Kettenschenkung nur der Erzielung eines Steuervorteils kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. „Ein entscheidender Punkt ist, ob eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung besteht“, so Rechtsanwalt Looser.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 festgelegt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn eine Person eine Schenkung erhält, z.B. eine Immobilie, und diese Sache unmittelbar seinem Ehepartner schenkt, ohne dass eine Verpflichtung zur Weitergabe bestand. In dem Fall kann der Ehepartner den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen (Az.: II R 37/11). Der BFH führte weiter aus, dass es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung nicht ausreiche, wenn der ursprünglich Schenkende weiß, dass sein Geschenk unmittelbar an einen Dritten weiterverschenkt wird.

Zu einem ähnlichen Urteil kam das Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 123/18). Hier hatte die Großmutter ihrer Tochter ein Grundstück geschenkt. Diese schenkte am gleichen Tag einen Teil des Grundstücks wiederum ihrer Tochter, also der Enkelin. Die Großeltern hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament bereits vorgesehen, dass die Enkelin einen Teil des Grundstücks erhalten sollte.

Das Finanzamt sah hier eine unzulässige Kettenschenkung. Es liege eine direkte Schenkung an die Enkeltochter vor, die daher Schenkungssteuer zahlen müsse. Das FG Hamburg sah dies jedoch anders und entschied, dass zwei getrennte Schenkungen vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tochter zur Weitergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei – auch nicht durch die im Testament vorgesehene Übertragung an die Enkelin, so das Gericht. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Angehörige könnten ihre Rechtsverhältnisse untereinander so regeln, dass es für sie auch in steuerlicher Sicht günstig ist, führte das FG Hamburg weiter aus.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Erbrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Soll das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden, wird häufig Erbschaftssteuer fällig. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten und vorausschauende Planung kann die Erbschaftssteuer ganz legal vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.