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Fristlose Kündigung wegen zerstörtem Vertrauensverhältnis

Liest ein Arbeitnehmer unbefugt Nachrichten und leitet die Daten auch noch weiter, ist das ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 2. November 2021 entschieden (Az.: 4 Sa 290/21).

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nur dann außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer gravierend gegen seine Pflichten verstoßen und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. „Hat ein Arbeitnehmer gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen und damit einhergehend auch Persönlichkeitsrechte verletzt, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Das zeigt das Urteil des LAG Köln“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LAG Köln war die Klägerin seit mehr als 20 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin einer Kirchengemeinde tätig. Soweit es für ihre Arbeit notwendig war, hatte sie auch Zugriff auf den dienstlichen Computer des Pastors. Dabei las sie eine E-Mail, die auf ein gegen den Pastor gerichtetes Ermittlungsverfahren hinwies. In diesem Zusammenhang fand sie auch noch eine private Mail, die sie auf einen USB-Stick speicherte und an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben in guter Absicht handelte, um eine Frau zu schützen, sprach die Kirchengemeinde die fristlose Kündigung aus.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Frau in erster Instanz Erfolg. Das Arbeitsgericht Aachen stellte zwar fest, dass ihr Verhalten einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung geliefert habe, hielt diese aber aufgrund des langen, und bis dahin unbelasteten Arbeitsverhältnisses für unverhältnismäßig. Zumal auch keine Wiederholungsgefahr bestand.

Das sah das LAG Köln im Berufungsverfahren allerdings anders und entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört, so das LAG. Durch die unbefugte Kenntnisnahme und Weiterreichung der Daten und der damit verbundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten habe die Frau einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten begangen. Dieses sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass die Klägerin in guter Absicht gehandelt habe. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Interesse der Kirchengemeinde, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.

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Arbeitsrecht, Kündigung

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Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.

Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).