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Gallus Immobilien - BaFin warnt vor Tauschangebot

Verschiedene Gallus Immobilien Gesellschaften bieten derzeit Anlegern offenbar Wertpapiere in Form von Partizipationsscheinen der AMAGVIK Int. AG an. Die BaFin warnt vor diesen Angeboten. Am 2. Juli 2025 teilte die Finanzaufsicht mit, dass die Wertpapiere offenbar ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten werden.

In Deutschland dürfen Emittenten Wertpapiere grundsätzlich nur mit einem von der BaFin genehmigten Prospekt öffentlich anbieten. Dieser Prospektpflicht sind die Gallus Immobilien Konzepte GmbH, die Gallus Immobilien 2 GmbH & Co. KG, die Gallus Immobilien 3 GmbH & Co. KG, die Gallus Immobilien 4 GmbH & Co. KG, die Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG sowie die AMAGVIK Int. AG offenbar nicht nachgekommen. Eine Ausnahme von der Prospektpflicht sei nicht ersichtlich, so die BaFin.

„Im Prospekt müssen die Anleger über alle Aspekte der Kapitalanlage, die für eine Anlageentscheidung wichtig sein können, informiert werden. Dazu gehört auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dabei sind Partizipationsscheine risikobehaftet, denn die Anleger haben keinen Anspruch auf feste Zinsen oder Dividenden und anders als Aktionäre auch kein Mitspracherecht. „Für die Anleger besteht ein hohes Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust“, so Rechtanwalt Seifert. Anleger der Gallus Immobilien Gesellschaften, die ein Angebot zum Tausch ihrer Nachrangdarlehen gegen Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG erhalten haben, sollten also äußerst vorsichtig sein, zumal offenbar kein Emissionsprospekt vorgelegt wurde.

Hinzu kommt, dass die Gallus Immobilien Konzepte GmbH insolvent ist und das Amtsgericht Heidelberg das vorläufige Insolvenzverfahren am 4. Juni 2025 eröffnet hat (Az. 51 IN 11/25). „Schon deshalb ist es fraglich, ob das Angebot zum Umtausch der Nachrangdarlehen rechtlich überhaupt zulässig ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Es ist nicht die erste Ungereimtheit für Anleger der Gallus Immobilien Gesellschaften. Anlegern wurden Kapitalanlagen in Form von Nachrangdarlehen, Genossenschaftsanteilen oder Beteiligungen an den Fonds Gallus Immobilien Wohnbau 1 bzw. Wohnbau 2 angeboten. Für die Anleger warfen die Geldanlagen jedoch nicht die erhoffte Rendite ab. Im Gegenteil: Zinszahlungen blieben aus und Rückzahlungen wurden verschoben. Die Fondsgesellschaften wurden schon 2023 aufgelöst und liquidiert – offenbar ohne die Anleger darüber zu informieren. Auch die Gallus Immobilien eG befindet sich seit 2024 in Liquidation.

Nun sollen die Anleger zum Umtausch ihrer Nachrangdarlehen in riskante Partizipationsscheine bewegt werden. „Der Wert dieser Scheine ist unsicher und hängt maßgeblich von der Entwicklung der AMAGVIK AG ab“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Dabei stellen schon Nachrangdarlehen aufgrund des vereinbarten Rangrücktritts  hochriskante Geldanlagen dar. Dadurch können Anleger keine Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn sie deshalb in Insolvenzgefahr geraten könnte. In einem Insolvenzverfahren drohen die Anleger aufgrund des Nachrangs leer auszugehen. Rechtsanwalt Seifert: „Daher sollte geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde, was häufig nicht der Fall ist.“

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Darüber hinaus können Anleger auch mögliche Schadenersatzansprüche prüfen lassen. Diese können z.B. gegen die Anlageberater und -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlagen und das Totalverlustrisiko der Anleger aufgeklärt haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Anlegern der Gallus-Immobiliengruppe zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

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Der offene Immobilienfonds LLB Semper Real Estate wird seit Oktober 2025 abgewickelt, d.h. die Fondsimmobilien werden verkauft. Anleger müssen damit rechnen, dass beim Verkauf der Immobilien finanzielle Verluste eintreten können. „Um sich gegen die Verluste zu wehren, können die Anleger prüfen lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Es war zu befürchten, jetzt ist es Realität: Die Isar – Amper Erneuerbare Energien GmbH ist zahlungsunfähig und überschuldet. Das Amtsgericht Nürnberg das deshalb das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft  am 17. März 2026 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen noch bis zum 21. April 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für die Anleger der Luana AG haben sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheitet: Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2026 regulär eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger und andere Gläubiger können nun bis zum 13. Mai 2026 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss. Geht es nach EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos werden die Rechte der Bankkunden gestärkt. In seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-70/25 plädierte er dafür, dass der Kontoinhaber zunächst einen unverzüglichen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und die Haftungsfrage erst anschließend geklärt wird.

Nun also doch: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23. März 2026  das Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG mit Sitz in Berlin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az. 3616 IN 11869/25). Anleger bzw. Genossen können ihre Forderungen jetzt bis zum 12. Juni 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Auf Vermittlung der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung (Atlantic Lux) in Raten gezahlt wird. „Nachdem wir den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt haben, muss unser Mandant die ausstehenden Raten nicht mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius. Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 20 C 297/25.