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Geerbtes Familienheim - Befreiung von der Erbschaftsteuer

Wer das Familienheim erbt und es anschließend selbst bewohnt, muss in der Regel keine Erbschaftsteuer zahlen. Für die Steuerbefreiung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt haben und die Wohnfläche darf nicht größer als 200 Quadratmeter sein.

„Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Befreiung von der Erbschaftsteuer ist, dass der Erbe die geerbte Wohnung unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzt. Unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb von sechs Monaten“, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Es gibt aber Ausnahmen und es kann auch dann Steuerfreiheit gewährt werden, wenn der Einzug des Erben erst später erfolgt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Mai 2021 deutlich gemacht (Az.: II R 46/19).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erbe von seinem Vater eine Doppelhaushälfte geerbt. Da der Sohn die andere Hälfte ohnehin selbst bewohnte, wollte er beide Hälften zusammenlegen und in dem Haus wohnen. Dazu waren aber zunächst umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in der geerbten Immobilie notwendig, da ein Wasserschaden beseitigt werden musste. Erst nach knapp drei Jahren konnte der Sohn auch die geerbte Haushälfte zu Wohnzwecken nutzen.

Für das Finanzamt war dies viel zu spät, um noch die Steuerbefreiung zu gewähren. Die Selbstnutzung müsse innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erfolgen.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Entscheidend sei, ob sich der Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist zur Selbstnutzung der geerbten Immobilie entschlossen hat und es gute Gründe gab, die den Einzug verzögerten und die der Erbe nicht zu vertreten hat. Habe der Erbe die Aufträge für die Renovierungsarbeiten rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist erteilt, sei eine Steuerbefreiung möglich, auch wenn die Selbstnutzung erst später erfolgt. Dem Erben könne es nicht zur Last gelegt werden, wenn sich die Renovierungsarbeiten in die Länge ziehen, weil es beispielsweise eine hohe Auftragslage gibt oder nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss, führte der BFH aus. Das zuständige Finanzgericht müsse den Fall unter Berücksichtigung dieser Kriterien neu entscheiden.

„Um von der Erbschaftsteuer befreit zu werden, sollten sich Erben rechtzeitig entscheiden, das geerbte Familienheim selbst nutzen zu wollen und dies auch glaubhaft darlegen können. Aufträge für Renovierungsarbeiten und ähnliches sollten daher innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erbfall erfolgen“, so Rechtsanwalt Looser.

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Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

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Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.