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Gefloppte Kapitalanlage - Schadenersatz vor Eintritt der Verjährung geltend machen

Geldanlagen erfüllen längst nicht immer, was sich der Anleger von der Investition versprochen hat. Verlorenes Geld muss jedoch nicht endgültig abgeschrieben werden. Häufig haben Anleger die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dabei ist jedoch der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Denn zum Jahresende droht regelmäßig die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Daher ist es ratsam in den verbleibenden Wochen des Jahres die Geldanlage noch einmal kritisch zu betrachten. Anleger sollten sich fragen, ob sich die Renditeerwartungen erfüllt haben, Auszahlungen, Zinszahlungen oder Rückzahlungen termingerecht und vollständig geflossen sind oder es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Um finanzielle Verluste abzuwehren, sollten daher rechtliche Möglichkeiten genutzt werden.

Vielen Anlegern ist häufig nicht bewusst, dass sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können. So können beispielsweise fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Emissionsprospekten zu Schadenersatzansprüchen führen. Ansprüche können aber auch gegen die Anlageberater und -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Ob Fondsbeteiligungen, Anleihen, Genussrechte und Inhaberschuldverschreibungen oder Nachrangdarlehen und Gold-Investments – für Anleger geht mit der Beteiligung an Kapitalanlegen ein Risiko einher und oft genug sind die Anlagen gefloppt oder stehen davor und es drohen erhebliche finanzielle Verluste. Um das zu verhindern, sollten rechtzeitig Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dabei müssen die Verjährungsfristen im Blick behalten werden.

Einerseits gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Schadenersatz begründen oder sie zumindest hätte haben müssen. Nach drei Jahren ist der Anspruch verjährt. Entsteht der Schadenersatzanspruch z.B. im Laufe des Jahres 2018 tritt die Verjährung am 31.12.2021 ein.

Darüber hinaus ist auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist zu beachten. Hier verjähren Schadenersatzansprüche endgültig auf den Tag genau zehn Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist.

Für Anleger ist es daher ratsam, rechtzeitig zu handeln, wenn sie den Verdacht haben, dass es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Geldanlage gibt. Dann sollten frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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Aktuelles

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Es war zu befürchten, jetzt ist es Realität: Die Isar – Amper Erneuerbare Energien GmbH ist zahlungsunfähig und überschuldet. Das Amtsgericht Nürnberg das deshalb das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft  am 17. März 2026 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen noch bis zum 21. April 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für die Anleger der Luana AG haben sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheitet: Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2026 regulär eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger und andere Gläubiger können nun bis zum 13. Mai 2026 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss. Geht es nach EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos werden die Rechte der Bankkunden gestärkt. In seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-70/25 plädierte er dafür, dass der Kontoinhaber zunächst einen unverzüglichen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und die Haftungsfrage erst anschließend geklärt wird.

Nun also doch: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23. März 2026  das Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG mit Sitz in Berlin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az. 3616 IN 11869/25). Anleger bzw. Genossen können ihre Forderungen jetzt bis zum 12. Juni 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Auf Vermittlung der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung (Atlantic Lux) in Raten gezahlt wird. „Nachdem wir den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt haben, muss unser Mandant die ausstehenden Raten nicht mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius. Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 20 C 297/25.