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Geld von der PKV zurück - UKV - Union Krankenversicherung zur Rückzahlung verurteilt

Die UKV – Union Krankenversicherung AG muss ungerechtfertigte Beitragserhöhungen zurückzahlen. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 9. November 2023 entschieden (Az.: 7 U 208/22). Die UKV habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund die Prämienanpassungen notwendig seien. Daher seien sie unwirksam und der Versicherer müsse die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das OLG Stuttgart.

Private Krankenversicherungen wie die UKV haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Beiträge zu erhöhen. „Die Beitragserhöhungen sind aber nur wirksam, wenn sie auch ausreichend begründet wurden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. So hat der BGH mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass der Versicherer darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass die Prämienanpassung erforderlich ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Die wesentlichen Rechnungsgrundlagen sind dabei die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit.

In dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart war der Kläger bei der UKV privat krankenversichert. Im Laufe der Jahre erhöhte die private Krankenversicherung mehrfach die Beiträge. Dagegen wehrte sich der Kläger und hatte zum Teil Erfolg. Das OLG Stuttgart erklärte eine Reihe von Beitragserhöhungen für unwirksam, da sie nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung genügten und damit unwirksam sind.

Die UKV hatte in ihrem Informationsschreiben zu den Beitragserhöhungen mitgeteilt, dass jährlich überprüft werde, ob Versicherungsleistungen und Beiträge noch im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Sofern dies nicht der Fall ist, sei sie gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zu erhöhen. In einem „Beileger“ teilte sie noch ergänzende Informationen zu den Beitragserhöhungen mit.

Diese Mitteilungen hätten aber nicht den Anforderungen des BGH zur Begründung von Beitragsanpassungen genügt, so das OLG Stuttgart. Denn der Grund, warum Versicherungsleistungen und Beiträge nicht mehr im passenden Verhältnis stehen, werde in den Informationsschreiben nicht genannt. Auch aus den „Beilegern“ gehe die maßgebliche Rechnungsgrundlage, die die Erhöhung der Beiträge ausgelöst hat, nicht klar hervor.

Da die Beitragserhöhungen unwirksam seien, habe der Kläger Anspruch auf die Erstattung der überzahlten Beiträge – knapp 4.300 Euro.

„Auch andere private Krankenversicherer haben in der Vergangenheit Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet. Versicherungsnehmer haben dann die Möglichkeit, überzahlte Beiträge zurückzufordern. Eine Überprüfung kann sich lohnen“, so Rechtsanwalt Looser.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.