Die UKV – Union Krankenversicherung AG muss ungerechtfertigte Beitragserhöhungen zurückzahlen. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 9. November 2023 entschieden (Az.: 7 U 208/22). Die UKV habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund die Prämienanpassungen notwendig seien. Daher seien sie unwirksam und der Versicherer müsse die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das OLG Stuttgart.
Private Krankenversicherungen wie die UKV haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Beiträge zu erhöhen. „Die Beitragserhöhungen sind aber nur wirksam, wenn sie auch ausreichend begründet wurden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. So hat der BGH mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass der Versicherer darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass die Prämienanpassung erforderlich ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Die wesentlichen Rechnungsgrundlagen sind dabei die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit.
In dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart war der Kläger bei der UKV privat krankenversichert. Im Laufe der Jahre erhöhte die private Krankenversicherung mehrfach die Beiträge. Dagegen wehrte sich der Kläger und hatte zum Teil Erfolg. Das OLG Stuttgart erklärte eine Reihe von Beitragserhöhungen für unwirksam, da sie nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung genügten und damit unwirksam sind.
Die UKV hatte in ihrem Informationsschreiben zu den Beitragserhöhungen mitgeteilt, dass jährlich überprüft werde, ob Versicherungsleistungen und Beiträge noch im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Sofern dies nicht der Fall ist, sei sie gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zu erhöhen. In einem „Beileger“ teilte sie noch ergänzende Informationen zu den Beitragserhöhungen mit.
Diese Mitteilungen hätten aber nicht den Anforderungen des BGH zur Begründung von Beitragsanpassungen genügt, so das OLG Stuttgart. Denn der Grund, warum Versicherungsleistungen und Beiträge nicht mehr im passenden Verhältnis stehen, werde in den Informationsschreiben nicht genannt. Auch aus den „Beilegern“ gehe die maßgebliche Rechnungsgrundlage, die die Erhöhung der Beiträge ausgelöst hat, nicht klar hervor.
Da die Beitragserhöhungen unwirksam seien, habe der Kläger Anspruch auf die Erstattung der überzahlten Beiträge – knapp 4.300 Euro.
„Auch andere private Krankenversicherer haben in der Vergangenheit Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet. Versicherungsnehmer haben dann die Möglichkeit, überzahlte Beiträge zurückzufordern. Eine Überprüfung kann sich lohnen“, so Rechtsanwalt Looser.
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