Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Die Klägerin hatte eine Vertrag über ein Online-Coaching bzw. Mentoring geschlossen. Das Honorar belief sich auf rund 15.500 Euro; die erste Rate in Höhe von ca. 3.900 Euro hatte sie bereits gezahlt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Klägerin auch als selbstständige Medizinische Dokumentationsassistentin tätig.
Keine Zulassung nach FernUSG
Sie nahm zunächst an dem Mentoring teil und arbeitete einige Punkte durch. Schließlich wollte sie das Coaching aber beenden und aus dem Vertrag aussteigen. Sie forderte die beklagte Anbieterin zur Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Rate auf. Das begründete sie u.a. damit, dass der Vertrag nichtig sei, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte.
Das LG Schweinfurt bestätigte, dass der Vertrag über das Online-Coaching gemäß § 7 FernUSG nichtig sei, weil die Beklagte nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das gebuchte Online-Coaching die Kriterien für Fernunterricht erfülle und somit unter das FernUSG falle.
Alle Merkmale von Fernunterricht gegeben
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Das Programm beinhalte die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Wissen. Diese Wissensvermittlung habe die individuelle Beratung der Teilnehmer deutlich überwogen. Dies ergebe sich schon aus der Empfehlung, dass gesamte Lernprogramm zu absolvieren. Zudem hätten auch die sog. Live-Calls mit mehreren Teilnehmern stattgefunden. Individuelle Betreuung falle hingegen kaum ins Gewicht, so das Gericht.
Auch der Aspekt der überwiegenden räumlichen Trennung sei erfüllt. Lehrvideos und andere Inhalte konnten von den Teilnehmern zeitversetzt abgerufen werden. Das gelte auch für die Live-Calls, die die Teilnehmer zu einem beliebigen Zeitpunkt anschauen konnte. Eine synchrone Teilnahme war damit nicht erforderlich. Synchrone Bestandteile wie etwa eine Begleitung im Bedarfsfall hätten hingegen nur eine untergeordnete Rolle gespielt, machte das LG Schweinfurt deutlich.
Weiter führte es aus, dass auch das letzte Kriterium – die Kontrolle des Lernerfolgs - gegeben sei. Denn die Teilnehmer hatten die Möglichkeit Fragen zu stellen, so dass sie selbst kontrollieren konnten, ob sie die vermittelten Inhalte richtig verstanden haben.
Vertrag nichtig
Da der Vertrag somit unter das Fernunterrichtsgesetz falle, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag nichtig. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge und sei zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet, entschied das LG Schweinfurt. Das Gericht machte zudem deutlich, dass es unerheblich sei, ob die Klägerin den Vertrag als Verbraucherin oder als Unternehmerin abgeschlossen habe. Denn das FernUSG sei nicht auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt.
Damit folgte das LG Schweinfurt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte in einem ursprünglich von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt. „Weiter hat der BGH klargestellt, dass der Schutzbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch Unternehmer einschließt. Damit ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher, Unternehmer oder Existenzgründer abgeschlossen wurde“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert.
Fazit
Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass gute Möglichkeiten bestehen, aus dem Vertrag über ein Online-Coaching auszusteigen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
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