Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.
Das LG Mosbach folgte mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24). Der BGH bestätigte in dem zugrunde liegenden Fall ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23). Demnach ist ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, der Anbieter aber nicht die über die erforderliche behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt. „Dann kann der Teilnehmer bereits gezahlte Honorare zurückverlangen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
BGH: Voraussetzungen für Fernunterricht
Der BGH konkretisierte, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Online-Coaching als Fernunterricht einzustufen ist:
- Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
- Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen
Diese Voraussetzungen sah das LG Mosbach in dem vorliegenden Fall als erfüllt an. Die Parteien hatten einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Titel „Agentur zur Freiheit – Elite Coaching 4.0“ zum Gesamtpreis von 7.800 Euro geschlossen. Der Vertrag beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu einer Lernplattform mit vorbereiteten Lehrvideos, den Zugang zu einer Messenger-Gruppe sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte die Anbieterin nicht.
Verstoß gegen FernUSG
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Der Kläger verlangte die Rückzahlung seines gezahlten Honorars und begründete dies damit, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei. Er führte aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des FernUSG erfüllt seien. Auch das Kriterium der räumlichen Trennung sei erfüllt, da der Unterricht überwiegend asynchron stattgefunden habe. Weit weniger als 50 Prozent der Inhalte seien in synchronen Live-Calls vermittelt worden, so der Kläger.
Das LG Mosbach folgte der Argumentation. Das Coaching erfülle die Voraussetzungen für Fernunterricht im Sinn des § 1 FernUSG. So würden den Teilnehmern gegen Zahlung eines Honorars Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Vertriebs und der Akquise vermittelt. Dazu werde den Teilnehmern umfangreiches Videomaterial zur Verfügung gestellt. Zwar habe der Vertrag auch Beratungselemente erhalten; die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hätten jedoch im Vordergrund gestanden, so das Gericht. Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs erfüllt gewesen. Denn insbesondere in den Live-Calls konnten die Teilnehmer auch Verständnisfragen stellen. Am Ende des Kurses wurde darüber hinaus ein Zertifikat ausgestellt.
Rückzahlung des Honorars
Da das Coaching somit unter Fernunterricht falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, habe der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des geleisteten Honorars. Ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen hat, sei unerheblich, da das FernUSG hier keinen Unterschied mache, so das LG Mosbach.
Fazit: „Die Gerichte folgen zunehmend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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