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Geld zurück - LG Mosbach erklärt Vertrag über Online-Coaching nichtig

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Das LG Mosbach folgte mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24). Der BGH bestätigte in dem zugrunde liegenden Fall ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23). Demnach ist ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, der Anbieter aber nicht die über die erforderliche behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt. „Dann kann der Teilnehmer bereits gezahlte Honorare zurückverlangen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

 

BGH: Voraussetzungen für Fernunterricht

 

Der BGH konkretisierte, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Online-Coaching als Fernunterricht einzustufen ist: 

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen

Diese Voraussetzungen sah das LG Mosbach in dem vorliegenden Fall als erfüllt an. Die Parteien hatten einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Titel „Agentur zur Freiheit – Elite Coaching 4.0“ zum Gesamtpreis von 7.800 Euro geschlossen. Der Vertrag beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu einer Lernplattform mit vorbereiteten Lehrvideos, den Zugang zu einer Messenger-Gruppe sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte die Anbieterin nicht.

 

Verstoß gegen FernUSG

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Der Kläger verlangte die Rückzahlung seines gezahlten Honorars und begründete dies damit, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei. Er führte aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des FernUSG erfüllt seien. Auch das Kriterium der räumlichen Trennung sei erfüllt, da der Unterricht überwiegend asynchron stattgefunden habe. Weit weniger als 50 Prozent der Inhalte seien in synchronen Live-Calls vermittelt worden, so der Kläger.

Das LG Mosbach folgte der Argumentation. Das Coaching erfülle die Voraussetzungen für Fernunterricht im Sinn des § 1 FernUSG. So würden den Teilnehmern gegen Zahlung eines Honorars Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Vertriebs und der Akquise vermittelt. Dazu werde den Teilnehmern umfangreiches Videomaterial zur Verfügung gestellt. Zwar habe der Vertrag auch Beratungselemente erhalten; die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hätten jedoch im Vordergrund gestanden, so das Gericht. Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs erfüllt gewesen. Denn insbesondere in den Live-Calls konnten die Teilnehmer auch Verständnisfragen stellen. Am Ende des Kurses wurde darüber hinaus ein Zertifikat ausgestellt.

 

Rückzahlung des Honorars

 

Da das Coaching somit unter Fernunterricht falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, habe der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des geleisteten Honorars. Ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen hat, sei unerheblich, da das FernUSG hier keinen Unterschied mache,  so das LG Mosbach.

Fazit: „Die Gerichte folgen zunehmend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Mehr als 44.000 Euro sollte die Klägerin für ein Online-Coaching bezahlen. Nun  erhält sie ihre bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von rund 29.500 Euro zurück und muss auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 entschieden (Az. 3 O 400/25).

Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.