Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einer Versicherungsnehmerin überzahlte Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2024 entschieden (Az.: 21 O 249/22).
Wenn private Krankenversicherungen die Beiträge erhöhen, müssen sie dies ausreichend begründen. Ohne eine ausreichende Begründung sind die Tarifanpassungen unwirksam. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht. Für die Versicherer bedeutet das, dass sie ihren Kunden verständlich darlegen müssen, welche Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide – sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Anpassung der Tarife notwendig ist.
Das LG Karlsruhe hat in dem zu Grunde liegenden Fall entschieden, dass die DKV verschiedene Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet hat und die klagende Versicherungsnehmerin daher Anspruch auf die Erstattung ihrer überzahlten Beiträge hat – insgesamt rund 7.500 Euro.
Die Klägerin war seit 2004 bei der DKV privat krankenversichert. Sie wandte sich gegen verschiedene Beitragserhöhungen u.a. im Tarif VollMed M4 – BR in Jahren zwischen 2014 und 2022. Grund für die Erhöhungen waren jeweils gestiegene Kosten für die Versicherungsleistungen. Die Klägerin argumentierte, dass die Beitragserhöhungen unwirksam seien, da die DKV sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet habe.
Das LG Karlsruhe gab der Klägerin in weiten Teilen recht. Bis auf die Tarifanpassung im Jahr 2022 seien die Beitragserhöhungen formell nicht ordnungsgemäß ergangen und daher unwirksam.
Der Versicherer müsse die maßgeblichen Gründe für eine Beitragserhöhung darlegen, eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung sei nicht ausreichend, stellte das LG Karlsruhe klar. Entscheidend sei, ob es eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit gegeben hat, die die festgelegten Schwellenwerte überschreitet. In welchem Maß der Schwellenwert überschritten wird, sei dabei nicht relevant, so das Gericht.
Diesen Anforderungen hätten zumindest die Mitteilungsschreiben der DKV aus dem Februar 2014, 2016 und 2017 nicht genügt, stellte das LG Karlsruhe fest. Aus den Mitteilungen werde nicht deutlich, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem Schwellenwert die Beitragserhöhung notwendig gemacht haben. Der Versicherer habe lediglich gestiegene Gesundheitskosten als wichtigsten Grund angegeben. Diese Angabe sei unzureichend, so das Gericht weiter. Das Mitteilungsschreiben aus 2022 erfülle hingegen die gesetzlichen Anforderungen.
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Die Klägerin hat nun Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge, wobei die bis Ende 2018 entstandenen Ansprüche bereits verjährt waren.
„Auch andere private Krankenversicherer haben ihre Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können. Da zum Jahresende 2024 Ansprüche verjähren können, sollten sie jetzt geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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