Rückrufservice

Geld zurück von der PKV - DKV muss überzahlte Beiträge erstatten

25.09.2024

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einer Versicherungsnehmerin überzahlte Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2024 entschieden (Az.: 21 O 249/22).

Wenn private Krankenversicherungen die Beiträge erhöhen, müssen sie dies ausreichend begründen. Ohne eine ausreichende Begründung sind die Tarifanpassungen unwirksam. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht. Für die Versicherer bedeutet das, dass sie ihren Kunden verständlich darlegen müssen, welche Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide – sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Anpassung der Tarife notwendig ist.

Das LG Karlsruhe hat in dem zu Grunde liegenden Fall entschieden, dass die DKV verschiedene Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet hat und die klagende Versicherungsnehmerin daher Anspruch auf die Erstattung ihrer überzahlten Beiträge hat – insgesamt rund 7.500 Euro.

Die Klägerin war seit 2004 bei der DKV privat krankenversichert. Sie wandte sich gegen verschiedene Beitragserhöhungen u.a. im Tarif VollMed M4 – BR in Jahren zwischen 2014 und 2022. Grund für die Erhöhungen waren jeweils gestiegene Kosten für die Versicherungsleistungen. Die Klägerin argumentierte, dass die Beitragserhöhungen unwirksam seien, da die DKV sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet habe.

Das LG Karlsruhe gab der Klägerin in weiten Teilen recht. Bis auf die Tarifanpassung im Jahr 2022 seien die Beitragserhöhungen formell nicht ordnungsgemäß ergangen und daher unwirksam.

Der Versicherer müsse die maßgeblichen Gründe für eine Beitragserhöhung darlegen, eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung sei nicht ausreichend, stellte das LG Karlsruhe klar. Entscheidend sei, ob es eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit gegeben hat, die die festgelegten Schwellenwerte überschreitet. In welchem Maß der Schwellenwert überschritten wird, sei dabei nicht relevant, so das Gericht.

Diesen Anforderungen hätten zumindest die Mitteilungsschreiben der DKV aus dem Februar 2014, 2016 und 2017 nicht genügt, stellte das LG Karlsruhe fest. Aus den Mitteilungen werde nicht deutlich, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem Schwellenwert die Beitragserhöhung notwendig gemacht haben. Der Versicherer habe lediglich gestiegene Gesundheitskosten als wichtigsten Grund angegeben. Diese Angabe sei unzureichend, so das Gericht weiter. Das Mitteilungsschreiben aus 2022 erfülle hingegen die gesetzlichen Anforderungen.

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Klägerin hat nun Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge, wobei die bis Ende 2018 entstandenen Ansprüche bereits verjährt waren.

„Auch andere private Krankenversicherer haben ihre Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können. Da zum Jahresende 2024 Ansprüche verjähren können, sollten sie jetzt geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet privat Krankenversicherten zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
02.10.2024

Der Widerspruch einer Rentenversicherung kann noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2024 (Az.: 3 U 1427/23). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Rentnerin ihre 2007 abgeschlossene Rentenversicherung wirksam widersprochen hat.
25.09.2024

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einer Versicherungsnehmerin überzahlte Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2024 entschieden (Az.: 21 O 249/22).
13.09.2024

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal entschieden, dass eine Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass eine lange Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und erfolgtem Widerspruch, im konkreten Fall 14 Jahre, einem erfolgreichen Widerspruch nicht entgegensteht (Az.: IV ZR 196/22).
02.09.2024

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2024 ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung noch Jahre nach Abschluss möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde (Az.: IV ZR 401/22).
09.07.2024

Die UKV – Union Krankenversicherung AG muss ungerechtfertigte Beitragserhöhungen zurückzahlen. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 9. November 2023 entschieden (Az.: 7 U 208/22). Die UKV habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund die Prämienanpassungen notwendig seien. Daher seien sie unwirksam und der Versicherer müsse die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das OLG Stuttgart.
07.06.2024

In stürmischen Zeiten gibt es wichtigere Themen als die Unversehrtheit von Autos, doch irgendwann stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen aufkommt und wie solche Schäden abgewickelt werden können. Als Elementarschaden ist eine Hochwasserfolge wie ein Sturmschaden zu bewerten. Für Beschädigungen am Auto kann eine vorhandene Teilkaskoversicherung in Anspruch genommen werden.