Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Banken nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erhöhte Sorgfalts- und Meldepflichten einhalten. Liegt ein Geldwäscheverdacht vor, müssen Banken diesen unverzüglich melden. In der Praxis führt dies vermehrt zu Kontosperrungen. Für die Kontoinhaber ist das mehr als nur ein Ärgernis, denn ohne Zugriff auf das Konto können z.B. wichtige Rechnungen nicht bezahlt oder Zahlungsfristen nicht eingehalten werden. Das kann wiederum schwerwiegende Konsequenzen haben.
Das Landgericht Frankfurt hat die Rechte der Kontoinhaber mit Urteil vom 22. Januar 2024 gestärkt (Az.: 2-01 T 26/23). Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Bank ein Konto nicht unberechtigterweise über mehrere Wochen sperren darf. Dadurch missachte sie die Regelungen des Geldwäschegesetzes in erheblichem Ausmaß. In so einem Fall könnten ihr auch ausnahmsweise die Kosten für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auferlegt werden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Bank ihrer Kundin mit Schreiben vom 12. August 2022 ohne Angabe von Gründen zum 19. Oktober 2022 das Konto gekündigt und bis dahin gesperrt. Die Kundin ist türkische Staatsangehörige und hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei auf. Auf das Konto ging gewöhnlich ihr Gehalt ein oder es erfolgten Abbuchungen für Miete oder Versicherungen.
Vor der Kontosperrung war jedoch auch eine Einzahlung in Höhe von 21.900 Euro aus der Türkei auf das Konto eingegangen. Auf Nachfrage der Bank hatte die Kundin erklärt, dass das Geld aus einem Immobilienverkauf stammte. Das überzeugte die Bank offenbar nicht. Sie veranlasste aufgrund eines Geldwäscheverdachts die Kontosperrung und meldete den Verdacht der Zentralstelle für Finanzdienstleistungen (FIU). Die Kundin stellte nur überrascht fest, dass ihr Konto gesperrt ist, ohne den Grund dafür zu kennen. Entsprechende beantwortete die Bank nicht. Nach erfolgloser Fristsetzung durch ihren Anwalt beantragte die Kundin im Wege einer einstweiligen Verfügung die Aufhebung der Kontosperrung.
Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung erlassen und die Bank verpflichtet, die Kontosperrung aufzuheben. Die Aufhebung der Sperrung erfolgte schließlich am 7. September und die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt.
Die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren legte das Amtsgericht der Kundin auf. Dies begründete das Gericht damit, dass die Geldwäsche-Verdachtsmeldung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sei. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG müsse die Sperrung zwar aufgehoben werden, wenn die Zentralstelle für Finanzdienstleistungen (FIU) oder die Staatsanwaltschaft eine Transaktion nicht innerhalb von drei Werktagen untersagt hat. Hier sei die Drei-Tages-Frist aber nicht überschritten worden, da sich die Verdachtsmeldung der Bank auf das gesamte Verhalten der Kundin und einen dadurch begründeten Verdacht gestützt habe.
Gegen diesen Beschluss wehrte sich die Kundin erfolgreich. Das Landgericht Frankfurt bestätigte zwar, dass der Geldwäscheverdacht nicht unbegründet war. Allerdings hätte die Bank das Konto nicht über einen so langen Zeitraum sperren dürfen. Damit habe sie selbst die Regelungen des Geldwäschegesetzes erheblich missachtet. Von einer solchen Missachtung sei auszugehen, wenn die Bank die Frist von drei Werktagen aus § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG vollends missachtet und das Konto unberechtigterweise für mehrere Wochen sperrt, so das LG Frankfurt. Daher seien die Kosten für das Eilverfahren ausnahmsweise der Bank aufzulegen.
„In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass die Banken ein Konto wegen Geldwäscheverdachts über einen längeren Zeitraum sperren. Das Urteil zeigt, dass Kunden gute Chancen haben, dagegen vorzugehen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Bankkunden zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Einschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten bei einer Kontosperrung.
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