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Generali Krankenversicherung - Unzulässige Beitragserhöhung zurückfordern

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind nicht immer wirksam erfolgt. Zu Unrecht erhöhte Beiträge können von dem Versicherungsnehmer zurückgefordert werden. Die verbraucherfreundlichen Gerichtsurteile nehmen zu. So hat auch das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 27. Oktober 2022 entschieden, dass Beitragserhöhungen der Generali Krankenversicherung aus dem Jahr 2018 für verschiedene Tarife unzulässig waren (Az.: 16 O 208/22). Der Kläger kann die zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge daher von der Generali zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass der Versicherer darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage – die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit bzw. beide – sich auf Dauer und nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass eine Anpassung der Beiträge notwendig ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Ohne eine ordnungsgemäße Begründung sind die Beitragserhöhungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH unzulässig“, erklärt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Diesen Anforderungen haben die Beitragsschreiben der Generali für Beitragserhöhungen 2018 nicht genügt, urteilte das LG Koblenz.

Der BGH hat in einem weiteren Urteil vom 17. November 2021 zudem festgestellt, dass für die Rückforderungsansprüche in der Regel von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist (Az.: IV ZR 113/20). Das bedeutet, dass Rückforderungsansprüche für eine unzulässige Beitragserhöhung aus dem Jahr 2019 bis Ende 2022 geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verjähren. Allerdings ist längst nicht in jedem Fall von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen.

So kann die Verjährung der Ansprüche z.B. dadurch gehemmt sei, wenn die Rechtlage unsicher ist und der BGH für Klarheit sorgen muss. Der BGH hatte erst im Dezember 2020 erstmals zu Rückforderungsansprüchen bei unzulässigen Beitragserhöhungen in der PKV entschieden. Das kann dazu führen, dass von der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist auszugehen ist“, so Rechtsanwalt Seifert. Zudem wirken sich Beitragserhöhungen auch in der Zukunft aus, so dass unzulässige Erhöhungen angegriffen werden können.

Um die Verjährung der Ansprüche zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer ihre Rückzahlungsansprüche möglichst umgehend geltend machen.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.