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Geno Wohnbaugenossenschaft eG – Forderungen im Insolvenzverfahren und Schadensersatzansprüche

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat am 1. August 2018 das Insolvenzverfahren über die die Geno Wohnbaugenossenschaft eG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az.: 2 IN 250/18). Die Gläubiger können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 24. September 2018 schriftlich anmelden.

Die Geno Wohnbaugenossenschaft eG hat seit ihrer Gründung im Jahr 2002 Verluste in Millionenhöhe erwirtschaftet. Nach einer vorläufigen Berechnung des Insolvenzverwalters belaufen sich die Verluste insgesamt auf mehr als 25 Millionen Euro. Daher kündigt der Insolvenzverwalter einen harten Sparkurs an, Nur dann habe die Genossenschaft eine Perspektive, den Geschäftsbetrieb mittelfristig wieder ohne Verluste führen zu können. Die Gläubigerversammlung soll am 15. Oktober 2018 über den weiteren Kurs der Genossenschaft entscheiden.

Nach langem Hin und Her, gegenseitigen Schuldzuweisungen und dem Versuch einer Suspendierung zweier Vorstände bietet das Insolvenzverfahren nun auch die Möglichkeit, dass Ruhe und Sachlichkeit in die Führung der Genossenschaft einkehrt. Für die rund 5000 Mitglieder der Genossenschaft geht es vor allem darum, ihr investiertes Geld zu retten. „Daher sollten in einem ersten Schritt die Forderungen beim Insolvenzverwalter unbedingt angemeldet werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart. Auch wenn die Genossen damit rechnen müssen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, müssen sie angemeldet werden damit sie überhaupt im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können.

Zum weiteren Schutz vor finanziellen Verlusten können unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Diese Ansprüche können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Vermittler richten. Die Vermittler hätten die Genossen über die bestehenden Risiken aufklären müssen. „Erfahrungsgemäß wurden diese Aufklärungspflichten oft verletzt, so dass Schadensersatzansprüche entstanden sein können“, so Rechtsanwalt Looser.

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Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland 

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