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Geschäft Online-Coaching – ProSieben Reportage deckt auf

Coachings gibt es praktisch für alle Lebensbereiche – ob privat oder geschäftlich. Thilo Mischke ist nun in einer Reportage für den TV-Sender „ProSieben“ dem Phänomen nachgegangen. Dabei wird deutlich, dass es neben seriösen Coaches auch reichlich unseriöse Angebote gibt. „Teilnehmer haben aber auch die Möglichkeit, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen wieder auszusteigen. Dafür hat der BGH den Weg geebnet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Geschäft mit Coachings boomt weltweit. Laut einer US-Studie wurden 2025 weltweit über 50 Milliarden Dollar mit Coachings erwirtschaftet, berichtet der „Stern“ online in einem Interview mit Thilo Mischke. In Deutschland sollen rund 40.000 Coaches aktiv sein. Nicht immer halten die Coachings, was sie versprechen. Grund genug für Mischke in seiner Reportage „Das Geschäft mit dem Coaching – zwischen Motivation und Manipulation“ hinter die Kulissen zu blicken.

 

Coachings halten oft nicht, was sie versprechen

 

Finanzen und Business sind für viele Teilnehmer ein Grund, ein Online-Coaching zu buchen. Die Enttäuschung ist allerdings oft groß. Das Coaching-Programm hilft den Teilnehmern nicht weiter und hat zudem oft hohe Kosten verursacht. Das Geld kann der Teilnehmer ggf. aber zurückverlangen. Das ist möglich, wenn das Online-Coaching unter Fernunterricht fällt und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt. „Dann ist der Vertrag nichtig und der Teilnehmer kann sein Geld zurückverlangen und ist zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Diesen Rückzahlungsanspruch hat der BGH mit einem wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bestätigt.

 

Coaching-Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig

 

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Der Entscheidung des BGH lag ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) zugrunde. Hier hatte der Kläger ein neunmonatiges Online-Coaching abgeschlossen, das hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben war. „Wir haben auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars geklagt, weil das Online-Coaching unserer Auffassung nach unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fiel und der Coach nicht über die entsprechende Zulassung verfügte“, so Rechtsanwalt Seifert. Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Vertrag nichtig ist und der Kläger Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes hat.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht

 

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Stuttgart und wies die Revision des beklagten Anbieters zurück. Die Richter in Karlsruhe machten deutlich, welche Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt sein müssen:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
  • Überwachung des Lernerfolgs: es reicht schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen

 

Fazit: Geld kann in vielen Fällen zurückgeholt werden

 

„Diese Voraussetzungen sind bei vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen erfüllt. Dann besteht eine gute Möglichkeit aus dem Vertrag auszusteigen und Geld zurückzufordern. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.

Neben einem Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz kann ein Coaching-Vertrag auch noch aus anderen Gründen nichtig sein, z.B. wegen Wucher und Sittenwidrigkeit.

Die Reportage „Thilo Mischke. Das Geschäft mit dem Coaching – zwischen Motivation und Manipulation" strahlt ProSieben übrigens am Montag, 23. März, um 20.15 Uhr aus.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
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Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei. 

Coachings gibt es praktisch für alle Lebensbereiche – ob privat oder geschäftlich. Thilo Mischke ist nun in einer Reportage für den TV-Sender „ProSieben“ dem Phänomen nachgegangen. Dabei wird deutlich, dass es neben seriösen Coaches auch reichlich unseriöse Angebote gibt. „Teilnehmer haben aber auch die Möglichkeit, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen wieder auszusteigen. Dafür hat der BGH den Weg geebnet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.