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Gestohlene Debit-Karte - Bank muss für Schaden aufkommen

Zuerst spähten die Täter die PIN-Nummer aus, dann stahlen sie die Debit-Karte und hoben schließlich am Geldautomaten rund 2.000 Euro vom Konto ihres Opfers ab. Der Kunde der Sparda-Bank Hamburg bleibt auf dem Schaden jedoch nicht sitzen; die Bank muss ihm den Verlust ersetzen, entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 318b C 192/93).

„Beim Kartenmissbrauch oder Betrug beim Online-Banking muss die Bank häufig für den Schaden aufkommen. Die Kontoinhaber stehen nur in der Haftung, wenn sie grob fahrlässig gehandelt haben“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Grob fahrlässig hatte der Kontoinhaber in dem zu Grunde liegenden Fall allerdings nicht gehandelt. Zusammen mit seiner Frau war er in einem Einkaufszentrum shoppen und bezahlte in einem Bekleidungsgeschäft mit seiner Debit-Karte. Er gab an, dass er den Bedien-Terminal bei der Eingabe seiner PIN-Nummer mit der Hand abgedeckt habe. Wenig später bemerkte er in einem Restaurant, dass ihm sein Portemonnaie inklusive der Debit-Karte gestohlen wurde. Wenig später erfolgten schon mehrere Bargeldabhebungen in Höhe von insgesamt knapp 2.000 Euro mit Hilfe der Karte. Das Opfer meldete der Bank den Schaden und forderte sie auf, den Verlust zu ersetzen.

Die Bank verweigerte jedoch die Zahlung und verwies darauf, dass der Kunde sich grob fahrlässig verhalten habe.

Mit dieser Argumentation drang sie beim AG Hamburg-Altona aber nicht durch. Mit der Karte des Klägers seien unter Eingabe der korrekten PIN mehrfach Beträge vom Konto des Klägers abgehoben worden. Dadurch bestehe zwar der Anschein, dass der Kunde die Zahlungen selbst vorgenommen oder autorisiert habe. Allerdings habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass ihm die Debit-Karte gestohlen wurde und die Täter die PIN-Nummer vermutlich zuvor beim Bezahlen im Bekleidungsgeschäft ausgespäht haben. Damit habe er einen alternativen Geschehensablauf dargelegt und den Anscheinsbeweis erschüttert, so das Gericht.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH kommt als alternativer Geschehensablauf ein Ausspähen der PIN in Frage, wenn die Debit-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber gestohlen wurde. Dies sei hier der Fall, denn zwischen der Eingabe der PIN in dem Geschäft und den ersten Abhebungen am Geldautomaten lag nur etwa eine Stunde, führte das Gericht weiter aus.

Im Ergebnis gelangte das AG Hamburg-Altona zu der Überzeugung, dass der Kläger die Zahlungen weder autorisiert noch sich grob fahrlässig verhalten habe. Die Sparda-Bank müsse den Schaden daher ersetzen.

„Banken argumentieren immer wieder, dass sich die Kunden grob fahrlässig verhalten haben. Allerdings müssen sie das auch beweisen können. Daher haben Kunden gute Chancen, dass die Bank den Schaden ersetzen muss, unabhängig davon, ob die Bankkarte gestohlen wurde oder es zu Betrug beim Online-Banking gekommen ist“, so Rechtsanwalt Looser.

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