Beim Gebrauchtwagenkauf kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen. Kaum ist die Tinte auf dem Kaufvertrag getrocknet, treten bei dem Auto Mängel auf, obwohl bei der Probefahrt noch alles in Ordnung schien. „In solchen Fällen können die Käufer von ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das gilt auch, wenn das Auto vom Verkäufer als Bastlerfahrzeug angeboten wurde, wie ein Urteil des OLG Celle vom 11. Februar 2026 zeigt (Az. 7 U 46/25).
Das Gericht stellt klar, dass gewerbliche Fahrzeughändler die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nicht durch pauschale Vertragsformulierungen wie „Bastlerfahrzeug“ einschränken können. Rechtsanwalt Gisevius: „Soll von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache abgewichen werden, müssen die konkreten Mängel ausdrücklich benannt werden.“
Bastlerfahrzeug mit erheblichen Mängeln
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler einen Ford Galaxy für 9.990 Euro gekauft. In der Internetanzeige wurde das Fahrzeug als „unbeschädigt“ beschrieben. Während der Verkaufsverhandlungen erklärte der Händler, das Fahrzeug als Inzahlungnahme erhalten und vor dem Verkauf nicht näher überprüft zu haben. Die Käuferin teilte dem Verkäufer mit, dass sie das Fahrzeug für den normalen Straßenverkehr nutzen wolle. Eine Probefahrt verlief ohne Auffälligkeiten.
Im schriftlichen Kaufvertrag fand sich jedoch unter den Sondervereinbarungen die Formulierung, das Fahrzeug werde „als Bastlerfahrzeug“ mit „technischen und optischen Schäden“ verkauft. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Fahrzeug erhebliche technische Mängel aufwies, die seine gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigten. Die Käuferin erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung.
Urteil des OLG Celle
Automotive
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de
Das Oberlandesgericht Celle gab der Käuferin Recht und verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Sachmangel vor. Die pauschale Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“ genüge nicht, um wirksam von den gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs abzuweichen. Die Käuferin konnte deshalb erwarten, ein zumindest verkehrstaugliches und für den gewöhnlichen Gebrauch geeignetes Fahrzeug zu erhalten.
Das OLG verwies auf § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann bei einem Verbrauchsgüterkauf zwar grundsätzlich von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache abgewichen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert darüber informiert wird, welche konkreten Eigenschaften von den gesetzlichen Anforderungen abweichen.
Mängel müssen klar benannt werden
Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Formulierungen „Bastlerfahrzeug“ sowie „technische und optische Schäden“ seien zu unbestimmt, so das Gericht. Sie ließen gerade nicht erkennen, welche Defekte vorhanden oder in welchem Umfang die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist. Der Händler hätte die einzelnen bekannten oder vereinbarten Abweichungen konkret benennen müssen. Nur dann könne der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen und bewusst auf bestimmte gesetzliche Rechte verzichten, machte das OLG Celle deutlich. Hinzu kam, dass die Internetanzeige das Fahrzeug ausdrücklich als „unbeschädigt“ bezeichnet hatte. Auch solche Angaben gehören nach der Rechtsprechung zur vereinbarten Beschaffenheit und prägen die berechtigte Erwartung des Käufers.
Fazit: Rechte der Verbraucher beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt
Die Entscheidung des OLG Celle stärkt die Rechte der Verbraucher beim Gebrauchtwagenkauf. In der Vergangenheit wurden Fahrzeuge häufig mit allgemeinen Zusätzen wie „Bastlerfahrzeug“, „ohne Garantie“ oder „gekauft wie gesehen“ verkauft. „Das Urteil macht deutlich, dass solche pauschalen Formulierungen bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht ausreichen, um die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einzuschränken“, so Rechtsanwalt Gisevius.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Autokäufer bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsrechte von der Nachbesserung über Kaufpreisminderung bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/automotive

