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Gewährleistungsansprüche im Wohnmobil-Abgasskandal

Ob für den Sommerurlaub oder den Wochenendtrip – Wohnmobile erfreuen sich großer Beliebtheit. Umso heftiger ist es für Campingfreunde, dass der Abgasskandal auch Wohnmobile erfasst hat. Besonders betroffen sind Modelle auf Basis eines Fiat Ducato. Hier haben die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei Messungen festgestellt, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich überschritten werden.

Bessere Nachrichten gibt es für Wohnmobil-Besitzer, deren Fahrzeug bereits nach der Abgasnorm Euro 6d-Temp zugelassen ist. Nach aktuellen Abgasmessungen der DUH bei einem Fiat Ducato 140 Multijet mit dieser Schadstoffklasse wird der Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten.

Für ältere Fahrzeuge, die noch nicht nach der Abgasnorm Euro 6d-Temp zugelassen wurden, gilt das jedoch nicht. Wie das KBA mitteilte, werden Schritte geprüft, um eine mögliche unzulässige Abschalteinrichtung bei diesen Modellen zu entfernen. „Auch wenn die deutsche Behörde für die Typengenehmigung beim Fiat Ducato nicht zuständig ist, kann sie einen verpflichtenden Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge anordnen, damit eine mögliche unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Auch etlichen Wohnmobilen würde dann ein Rückruf drohen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bislang liegt zwar noch kein Rückruf vor, betroffene Wohnmobil-Käufer können dennoch Schadenersatzansprüche gegen Fiat Chrysler Automobile (inzwischen Stellantis) geltend machen. Erste verbraucherfreundliche Urteile liegen bereits vor.

Eine Alternative dazu ist, Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Händler geltend zu machen. Hier tickt allerdings die Uhr. Denn bei Neufahrzeugen beträgt die Gewährleistungsdauer zwei Jahre, bei gebrauchen Fahrzeugen nur ein Jahr. Innerhalb dieser Frist können Ansprüche aus Gewährleistung gegen den Händler geltend gemacht werden, denn dieser ist verpflichtet, das Fahrzeug ohne Mängel zu übergeben bzw. diese zu beseitigen. Dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt, hat der BGH bereits 2019 bestätigt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Fahrzeugübergabe.

Gerade für Wohnmobilkäufer dürfte ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs im VW-Abgasskandal interessant sein. Der BGH hat mit Urteil vom 6. Juli 2021 entschieden, dass geschädigte Käufer auch Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz haben (Az.: VI ZR 40/20).

Beim großen Schadenersatz wird das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückgegeben. Beim kleinen Schadenersatz kann der Käufer hingegen das Fahrzeug behalten. Da es durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aber weniger wert war als ein Käufer dafür bezahlt hat, kann beim kleinen Schadenersatz der Ersatz dieses Minderwerts verlangt werden. „Auch wenn es bei der Entscheidung um einen VW Passat ging, lässt sich die BGH-Entscheidung auch auf andere Fahrzeuge und Hersteller übertragen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.