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Großmutter hat Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens

16.09.2024

Darlehen innerhalb der Familie sind keine Seltenheit. Zum Streit kann es aber kommen, wenn es um die Rückzahlung des Kredits geht. Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 27. März 2024 die Position des Darlehensgebers gestärkt und entschieden, dass ein Enkel ein zinsloses Darlehen an seine Großmutter zurückzahlen muss (Az.: 6 O 239/23).

In der Familie hilft man sich – auch finanziell. Das sah auch eine Großmutter so, die ihrem Enkelsohn ein zinsloses Darlehen über 17.500 Euro gewährte, damit dieser die Meisterschule besuchen konnte. Dabei hatten die Parteien abgesprochen, dass der Enkel das Darlehen nach seinen Möglichkeiten zurückzahlen solle. Es kam anders: Der Enkel brach die Meisterschule ab, war zweitweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig und versuchte sich beruflich neu zu orientieren.

Die Großmutter erinnerte ihren Enkel mehrfach an die Rückzahlung des Darlehens. Dieser gab jedoch nur an, dass ihm die Mittel dazu fehlten, so dass die Großmutter das Darlehen schließlich mit einer Frist von drei Monaten kündigte. Der Enkel versicherte in der Folge mehrfach das Darlehen zurückzahlen zu wollen, aber mehr Zeit dafür benötige. Eine Ratenzahlung lehnte er ab.

Da keine Zahlung erfolgte, landete der Fall schließlich vor dem LG Itzehoe. Der Enkel erklärte, dass das Darlehen an keinen Zweck gebunden gewesen sei. Zudem habe er mit seiner Großmutter vereinbart, dass er den Kredit nur zurückzahlen müsse, wenn er die Meisterprüfung besteht.

Mit dieser Argumentation kam der Enkel am LG Itzehoe nicht durch. Er müsse das Darlehen zurückzahlen, entschied das Gericht. Die Behauptung des Enkels, dass die Rückzahlung des Darlehens nur bei einem erfolgreichen Abschluss der Meisterschule vereinbart worden sei, wurde von der Großmutter bestritten und habe sich auch in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, so das Gericht.

Der Zeitpunkt der Rückforderung des Darlehens sei nicht mit dem Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterschule verknüpft gewesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Großmutter bei Nichtbestehen dauerhaft auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten würde. Ein solcher Verzicht, der faktisch einer bedingten Schenkung gleichkäme, sei nicht zwischen den Parteien vereinbart worden. Vielmehr sei für diesen Fall keine besondere Vereinbarung getroffen worden. Daher könne das ohne Laufzeit vereinbarte Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt und die Rückzahlung verlangt werden, entschied das Gericht.

„Darlehen können immer zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Daher sollten auch und gerade in der Familie die Bedingungen für das Darlehen vertraglich detailliert festgehalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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