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Gute Erfolgsaussichten für Klagen im VW Abgasskandal – Achtung Verjährung

AuspuffKlagen im Abgasskandal gegen VW haben beste Erfolgsaussichten wie Gerichtsurteile quer durch die Republik zeigen. Allerdings sollten geschädigte Autokäufer, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen möchten, jetzt handeln. Am 31. Dezember 2018 verjähren ihre Ansprüche.

 

Rund elf Millionen Fahrzeuge sind von den VW-Abgasmanipulationen betroffen, davon sind alleine ca. 2,6 Millionen Fahrzeuge in Deutschland zugelassen. Wie viele Schadensersatzklagen es von geschädigten Käufern bislang gibt, ist nicht bekannt. Nach Medienberichten dürfte die Anzahl der Klagen irgendwo zwischen 20.000 und 30.000 liegen. „Gerade angesichts der guten Erfolgsaussichten müssten es eigentlich noch wesentlich mehr Klagen sein. Doch offenbar geht die Strategie von VW auf, öffentlichkeitswirksame Urteile und besonders Entscheidungen durch Oberlandesgerichte zu vermeiden. Das heißt aber nicht, dass es die verbraucherfreundlichen Urteile nicht gibt. Im Gegenteil. Quer durch die Republik urteilen die Gerichte inzwischen zu Gunsten der Verbraucher und sehen in den Abgasmanipulationen eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung durch VW“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Schadensersatzansprüche können zudem auch dann noch geltend gemacht werden, wenn bereits ein Software-Update aufgespielt wurde.

 

Nachfolgend seien nur einige Urteile beispielhaft erwähnt, die deutlich zeigen, dass die Verbraucher gute Aussichten haben, ihre Ansprüche gegen Volkswagen bzw. die Konzerntöchter Audi, Skoda und Seat durchzusetzen. Im November 2017 entscheidet das Landgericht Siegen (Az.: 1 O 118/17), dass die Verwendung der Manipulationssoftware einen nicht unerheblichen Mangel darstellt und die Nachbesserung durch ein Software-Update für den Käufer unzumutbar sein könnte, wenn befürchtet werden muss, dass dadurch Folgemängel entstehen. Das Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge erfülle zudem den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung. Auch das Landgericht Arnsberg (Az.: I-2 O 301/17) urteilte im Januar 2018, dass Volkswagen den Kläger vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az.: 12 O 371/17), das entschied, dass der Kaufvertrag aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung rückabgewickelt werden muss. Für das Landgericht Augsburg (Az.: 82 O 4497/16) ist ein Kaufvertrag über ein von Abgasmanipulationen betroffenes Auto nichtig und ist rückabzuwickeln. Das Landgericht Hamburg (Az.: 329 O 105/17) entschied, dass der Händler einen manipulierten VW Tiguan zurücknehmen und durch einen Neuwagen ersetzen muss.

 

Wegweisende Urteile durch Oberlandesgerichte versucht VW oftmals zu vermeiden. Daher kommt es vor dem Berufungsverfahren häufig noch zu einem Vergleich. Das hat verschiedene Oberlandesgerichte aber nicht daran gehindert, ihre verbraucherfreundliche Position klar zum Ausdruck zu bringen. Das OLG Karlsruhe teilte z.B. mit, dass es die unzulässigen Abschalteinrichtungen für einen erheblichen Mangel halten könnte, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne vorherige Frist zur Nachbesserung berechtigen könnte. In die gleiche Richtung äußerten sich das OLG Hamm und das OLG Nürnberg, wobei letzteres eines Frist zur Nachbesserung für erforderlich hält. Das OLG Köln bekräftigte zudem mit Beschluss vom 27. März 2018, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich auch dann noch möglich sei, wenn bereits das Software-Update aufgespielt wurde (Az.: 18 U 134/17).

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„Insgesamt sind die Aussichten Schadensersatzansprüche durchzusetzen, so gut wie selten zuvor“, so Rechtsanwalt Looser. „Allerdings müssen die geschädigten Käufer initiativ werden. Sonst hat VW das Ziel erreicht und die Ansprüche verjähren am Jahresende“, ergänzt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

 

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Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.