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Händler muss Porsche Macan im Abgasskandal zurücknehmen

Im Abgasskandal muss ein Autohaus einen Porsche Macan zurücknehmen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 15. September 2020 entschieden (Az.: 32 O 200/19).

Der Kläger hatte den Porsche Macan S Diesel 3,0  V6 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 im September 2015 bei einem Autohaus als Neuwagen gekauft. Im März 2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag, da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Ohne diese illegalen Funktionen würden die Grenzwerte der Schadstoffklasse Euro 6 nicht eingehalten. Damit weise das Fahrzeug einen erheblichen Mangel auf, der sich auch durch ein Software-Update nicht beseitigen lasse, so der Kläger. Im Mai 2018 stellte schließlich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung fest und ordnete den Rückruf an.

Die Klage war vor dem Landgericht Köln erfolgreich. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei wirksam erfolgt, entschied das Gericht. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft gewesen. Dieser Sachmangel ergebe sich bereits daraus, dass das KBA bei dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt und den Rückruf angeordnet hat. Eine Aufheizstrategie, durch die der Stickoxid-Ausstoß gesenkt werde, komme im Wesentlichen nur im Prüfzyklus zum Einsatz und sei im realen Straßenverkehr nicht aktiviert. Folge seien steigende Emissionen, führte das LG Köln aus.

Ein Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel vollständig zu beseitigen. Denn selbst, wenn durch das Update die Grenzwerte für den Abgasausstoß eingehalten würden und auch keine anderen technischen Nachteile dadurch entstünden, sei das Fahrzeug weiterhin mangelhaft. Denn der Makel vom Abgasskandal betroffen gewesen zu sein, hafte ihm weiter an und könne durch ein Software-Update nicht beseitigt werden, stellte das Gericht fest. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe der Kläger Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, entschied das Gericht.

„Hier hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem Händler innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht. Schadenersatzforderungen können sich aber ebenso gegen die Porsche AG als Herstellerin des Fahrzeugs bzw. die Audi AG als Herstellerin des Motors richten. Auch hier liegen inzwischen zahlreiche verbraucherfreundliche Gerichtsurteile vor“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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