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Händler muss Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal leisten

11.01.2022

Im Abgasskandal um Wohnmobile auf Basis eines Fiat Ducato hat das Landgericht Limburg einen Händler zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 O 404/21). Das Gericht entschied mit Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2021, dass der Händler den Minderwert, den das Fahrzeug durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erhalten hat, ersetzen muss.

Der Kläger hatte 2019 ein Wohnmobil des Modells Virginia von Miller bei dem Händler gekauft. Das Fahrzeug baut auf einen Fiat Ducato mit 2,3-Liter-Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6b auf. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Abgasnachbehandlung des Motors sei derart programmiert, dass sie etwa 22 Minuten nach Start des Motors abgeschaltet werde, führte der Kläger aus. Damit sei sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfzyklus eingehalten werden. Tatsächlich würden die Grenzwerte jedoch überschritten, sobald die Abgasnachbehandlung deaktiviert ist.

In Abwesenheit der Beklagten folgte das Gericht den Ausführungen des Klägers und sprach ihm Anspruch auf den sog. „kleinen Schadenersatz“ zu. „Beim kleinen Schadenersatz wird nicht das Fahrzeug zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet, sondern der Minderwert, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung erfahren hat, ersetzt. Der Kläger kann das Fahrzeug behalten und erhält den Schadenersatz. In dem konkreten Fall vor dem Landgericht Limburg 11.750 Euro“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Beim großen Schadenersatz wird der Kaufvertrag vollständig rückabgewickelt, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs wird der Kaufpreis erstattet. Für die gefahrenen Kilometer wird dann aber noch eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Daher kann gerade bei Wohnmobilen der kleine Schadenersatz interessant sein, da nur der Minderwert ersetzt wird und der Kläger das Fahrzeug behält.

Schadenersatzansprüche gegen die Händler können nur innerhalb der Gewährleistungsfrist durchgesetzt werden. „Die Frist beträgt bei Neufahrzeugen zwei Jahre und bei Gebrauchten ein Jahr“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche auch direkt gegen die Hersteller geltend gemacht werden. Auch hier liegen bereits verbraucherfreundliche Urteile vor.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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