Rückrufservice

Hohe Bindungswirkung beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24. Juli 2025 (Az. 3 Wx 116/25).

Beim Tod eines Ehepartners erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst der länger lebende Ehegatte und die Kinder des Paares. Das kann zu wirtschaftlichen Problemen beim überlebenden Ehepartner führen, der aufgrund der Erbansprüche der Kinder möglicherweise gezwungen ist, das Familienheim zu verkaufen oder ähnliches. Vor solchen finanziellen Folgen kann ein Berliner Testament oder gemeinschaftliches Ehegattentestament schützen, da sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben.

Das Berliner Testament bietet aber nicht nur Vorteile, sondern birgt auch Nachteile. So kann es sein, dass die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer nicht optimal genutzt werden. Schwer wiegt aber auch die hohe Bindungswirkung des Berliner Testaments. „Die gemeinschaftlichen Verfügungen lassen sich einseitig nur noch schwer ändern. Nach dem Tod eines Partners ist das kaum möglich. Das sollte bei der Erstellung eines Berliner Testaments bedacht werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die hohe Bindungswirkung eines Berliner Testaments bestätigte auch das OLG Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 24.07.2025. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar zwei gemeinsame Kinder und die Frau noch einen Sohn aus erster Ehe, der bei den Eheleuten lebte. Die Ehegatten erstellten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Schlusserben sollten „unsere Kinder“ werden, wie das Ehepaar es in dem Testament formulierte. Zudem sollten für den Fall der Wiederverheiratung nach dem Tod des Ehepartners die Kinder drei Viertel des Nachlasses als Vermächtnis bekommen.

Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Witwer ein handschriftliches Einzeltestament und setzte nur die beiden gemeinsamen Kinder als Erben ein. Nach seinen Tod kam es zum Erbstreit unter den Kindern. Der Stiefsohn berief sich mit Erfolg darauf, dass er in dem gemeinschaftlichen Testament als Miterbe berufen worden sei. Die Formulierung „unsere Kinder“ sei in diesem Sinn zu verstehen. 

Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Ansicht und wies die Beschwerden der beiden anderen Geschwister zurück. In seinem gemeinschaftlichen Testament habe das Ehepaar die drei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben berufen, stellte das OLG klar. Das ergebe sich aus der Auslegung der letztwilligen Verfügung. Dem strengen Wortlaut nach deute die Formulierung „unsere Kinder“ zwar nur auf die beiden gemeinsamen Kinder des Ehepaars hin. Dieses Verständnis sei aber nicht zwingend. So könne die Formulierung auch ein voreheliches Kind einschließen, das im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und zu dem ein persönliches emotionales Verhältnis bestand. Das sei hier der Fall, so das OLG.

Zudem sollten die Kinder im Falle einer erneuten Heirat des länger lebenden Ehepartners drei Viertel des Nachlasses als Vermächtnis erhalten. Auch das spreche dafür, dass alle drei Kinder gemeint sind, führte das Gericht weiter aus. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter ihr erstgeborenes Kind von der Erbfolge ausschließen wollte.

Erbrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Das Einzeltestament, dass der Mann nach dem Tod seiner Ehefrau erstellt hat, sei unwirksam, stellte das Gericht weiter fest. Es widerspreche den wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, die mit dem Tod der Frau bindend geworden seien. Der Ehemann habe die Erbfolge daher nicht mehr ändern können. So wie die gegenseitige Einsetzung der Eheleute als Alleinerben, sei auch die Einsetzung der drei Kinder wechselbezüglich und somit bindend.

„Bei einem gemeinschaftlichen Testament sollte die hohe Bindungswirkung bedacht werden und ggf. entsprechende Klauseln oder einseitige Verfügungen verankert werden, um diese zu lockern. Zudem sollten Formulierungen möglichst eindeutig gewählt werden, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden“, so Rechtsanwalt Looser.

Bei Fragen zum Testament und anderen Themen des Erbrechts gibt BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).