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Hymer - Verdacht falscher Gewichtsangaben bei Wohnmobilen

Wenn die Ermittler bei einem Autobauer oder Wohnmobil-Hersteller vorfahren, kommt schon fast reflexartig die Vermutung auf, dass es um Abgasmanipulationen geht. Beim Wohnmobil-Hersteller Hymer ist das jedoch anders. Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart zwar auch wegen Betrugsverdachts, diesmal geht es allerdings nicht um Abgaswerte, sondern um falsche Gewichtsangaben bei den Wohnmobilen. In diesem Zusammenhang wurden Ende Januar die Geschäftsräume am Firmensitz in Bad Waldsee (Kreis Ravensburg) durchsucht.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart bestätigte die Durchsuchungen. Demnach werde ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Erwin Hymer Group SE wegen des Verdachts des Betrugs und der strafbaren Werbung im Zusammenhang mit Gewichtsangaben beim Verkauf von Wohnmobilen geführt. Es seien auch noch weitere Objekte vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchsucht worden. Weitere Details wurden nicht bekannt.

Der Vorwurf falschen Gewichtsangaben kann schwerwiegende Folgen haben. Denn bis zur Grenze von 3,5 Tonnen dürfen Fahrzeuge mit Führerschenklasse B gefahren werden. Bei schwereren Fahrzeugen ist ein Lkw-Führerschein nötig. Nur wer noch einen Führerschein nach der alten Klasse 3 hat, darf damit auch Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 7,5 Tonnen fahren. Für Wohnmobil-Käufer ist es daher oft maßgeblich, dass die Camper das Gewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten.

Wie immer gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Sollte sich jedoch herausstellen, dass bei Hymer-Wohnmobilen falsche Gewichtsangaben gemacht wurden, kann das die Halter vor ernsthafte Probleme stellen, da sie ihren Camper ggf. nicht mehr fahren dürfen, weil sie nicht über die nötige Fahrerlaubnis verfügen.

„Sind die Gewichtsangaben tatsächlich falsch, sind die betroffenen Fahrzeuge mangelhaft. Käufer können ihre Rechte geltend machen. In Betracht kommen beispielsweise Gewährleistungsansprüche gegen den Händler, der Rücktritt vom Kaufvertrag oder ggf. auch Ansprüche auf Schadenersatz“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.