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Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

20.02.2020

Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. „Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung, bei der der Verbraucher nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert zurückerhält“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Widerspruch ist besonders gut bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, möglich. Diese Policen enthielten eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie selbst dann erlischt, wenn keine Widerspruchsbelehrung erteilt wurde. Diese Klausel wurde vom BGH gekippt, da sie nicht mit europäischen Recht vereinbar ist. Demnach besteht das Widerrufsrecht fort, wenn keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch Jahre nach Abschluss noch möglich.

Der Widerruf ist nicht nur bei Lebensversicherungen nach dem Policenmodell, sondern auch in vielen anderen Fällen möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsgeber eine fehlerhafte Widerrufsinformation oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Folge der erfolgreichen Widerrufs ist, dass die Versicherung vollständig rückabgewickelt wird und der Verbraucher seine geleisteten Prämien fast vollständig plus Zinsen zurückerhält. Nur für den gewährten Versicherungsschutz wird ein Betrag abgezogen.

Rücktritt von der Lebensversicherung: EuGH stärkt Verbraucher

Ähnlich verhält es sich beim Rücktritt von einer Lebensversicherung. Hier hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 19.12.2019 die Rechte der Verbraucher gestärkt (Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18). Der EuGH hat entschieden, dass die Versicherung bei einem berechtigten Rücktritt zur Erstattung der Beiträge verpflichtet ist. Nationale Regelungen, nach denen nur der Rückkaufswert zu erstatten ist, stellen demnach eine Benachteiligung der Verbraucher dar.

Zudem hat der Verbraucher ein ewiges Rücktrittsrecht, wenn er fehlerhaft über sein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht belehrt wurde. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Verträge bereits beendet sind. Außerdem hätte der Versicherer darüber aufklären müssen, in welcher Form der Rücktritt zu erfolgen hat und auf eine Schriftform- oder Textformerfordernis hinweisen müssen.

Bevor eine Lebensversicherung gekündigt wird, sollte daher die Möglichkeit eines Widerspruchs oder Rücktritts geprüft werden. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

 

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Aktuelles
23.04.2024

Bei älteren Lebensversicherungen kann es noch einen vereinbarten Garantiezins oder Steuervorteile geben. Daher sollten Versicherungsnehmer vorsichtig sein, wenn der Versicherer ihnen einen Wechsel von einem Altvertrag in einen Neuvertrag anbietet, denn diese Vorteile können dann verloren gehen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27. September 2023 die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt und entschieden, dass die Kündigung der alten Police unwirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Konsequenzen aufgeklärt wurde (Az.: 20 U 22/23).
19.03.2024

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Januar 2024 ein weiteres Mal bestätigt, dass der Widerruf einer Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgen kann (Az.: IV ZR 306/22). Der Widerruf ist dann noch möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde.
11.03.2024

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 297/22). Der BGH machte deutlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn sie den Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Die Widerrufsfrist wird durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.
23.01.2024

Der Widerruf einer Rentenversicherung kann auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich sein. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2023 (Az.: IV ZR 40/22). Der BGH urteilte, dass der Widerruf auch noch rund zehn Jahre nach Abschluss der Police wirksam erfolgt sei, weil der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat.
13.11.2023

Die Gothaer Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. September 2023 entschieden (Az.: 10 O 4527/22). Grund ist, dass die Gothaer Krankenversicherung Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet hat.
02.11.2023

Der Widerruf einer Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherung war erfolgreich. Der BGH bestätigte mit Urteil vom 11. Oktober 2023, dass die Allianz eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und der Versicherungsnehmer den Vertrag daher auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen konnte (Az.: IV ZR 41/22).