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ING Bank - Phishing Mails im Umlauf

„Wichtige Information zur Kontosicherheit“ – mit dieser Betreffzeile versuchen derzeit Betrüger Kunden der ING Bank in ihr Netz zu locken. Im weiteren Verlauf der E-Mail werden die Kunden aufgefordert, ihre persönlichen Informationen zu aktualisieren und dazu auf einen Button zu klicken. „Die Mail ist ein weiterer Phishing-Versuch, um an sensible Bankdaten heranzukommen. Daher sollten die Adressaten auf keinen Fall den Button anklicken und schon gar nicht sensible Daten auf einer vermeintlichen Webseite der ING angeben. Banken gehen nicht so vor“, warnt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Phishing gehört zu den beliebten Betrugsmaschen mit denen Betrüger versuchen, an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen. Dazu werden zunächst E-Mails verschickt und die Empfänger unter einem Vorwand, z.B. Aktualisierung der Daten, aufgefordert, einen Button oder Link anzuklicken. Dann gelangen sie auf eine vermeintliche Webseite der Bank und sollen persönliche Bankdaten angeben. In der aktuellen Phishing-Mail sollen ING-Kunden ihre Daten aktualisieren, weil das angeblich wichtig sei, um die Daten sicher und geschützt zu halten. Genau das Gegenteil ist aber der Fall, wenn sich die Empfänger darauf einlassen. Dann hat die Falle zugeschnappt und die Betrüger räumen mit Hilfe der ergaunerten Daten das Konto in kurzer Zeit leer.

Es gibt verschiedene Anhaltspunkte, um Phishing-Mails zu erkennen. Dazu gehören etwa eine unpersönliche Anrede wie „Sehr geehrte Damen und Herren“ oder Rechtschreib- und Grammatikfehler. Allerdings werden die Kriminellen immer besser und Betrugsversuche sind nicht so leicht zu erkennen. Sind die Kontoinhaber den Betrügern trotz aller Vorsicht ins Netz gegangen, sollten sie das Konto umgehend sperren lassen. Häufig haben die Betrüger dann allerdings schon zugeschlagen.

Doch auch dann muss das Geld für den Bankkunden noch nicht endgültig verloren sein. Er haftet nur, wenn ihm die Bank nachweisen kann, dass er sich grob fahrlässig verhalten hat. „Ist das nicht der Fall, muss die Bank für den Schaden aufkommen“, so Rechtsanwalt Looser.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Bankkunden zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Situation an. Sprechen Sie uns an!

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Aktuelles

Erneut haben Täter Schließfächer in einer Sparkasse aufgebrochen. Rund sieben Monate nach dem spektakulären Einbruch in eine Sparkasse in Gelsenkirchen, war Ende Juli eine Filiale der Sparkasse Mönchengladbach das Ziel der Bankräuber. Dort haben sie in einer halben Stunde 29 Schließfächer aufgebrochen.

Ende 2025 drangen Einbrecher in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen ein und knackten über 3.000 Schließfächer. Der Schock und der Schaden sind für viele Kunden enorm. Immerhin hat die Sparkasse Gelsenkirchen inzwischen mit den ersten Entschädigungszahlungen begonnen – aber nur bis zur Haftungsgrenze von 10.300 Euro pro Schließfach. „Das reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden der Kunden zu decken. Allerdings können ggf. auch Schadenersatzansprüche über die Entschädigungszahlung hinaus bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der Habona Nahversorgungsfonds Deutschland hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am 30. Juni 2026 ausgesetzt. Anleger des offenen Immobilienfonds kommen nun zumindest vorübergehend nicht an ihr investiertes Geld. Die Schließung des Fonds ist maximal für 36 Monate möglich. 

Der Fondsmanager KanAm hat die Schließung und Abwicklung des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest am 26. Juni 2026 bekannt gegeben. Anleger können seit dem 29. Juni 2026 keine Anteile mehr zurückgeben. Ihnen drohen finanzielle Verluste.

Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.