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Insolvenz der Adcada GmbH und Tochtergesellschaften

Die Adcada GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Rostock hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am 12. Oktober 2020 eröffnet (Az.: 60 IN 352/20). Nicht nur über die Muttergesellschaft  wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, sondern kurz darauf auch über mehrere Tochtergesellschaften. Betroffen sind:

  • Adcada.Capital GmbH, Az.: 61a IN 373/20
  • Adcada.Fashion GmbH, Az.: 60 IN 374/20
  • Adcada.Finance GmbH, Az.: 62 IN 372/20
  • Adcada.Immo GmbH, Az.: 62 IN 371/20
  • Adcada.Marketing GmbH & Co. KG, Az.: 60 IN 370/20
  • Adcada.Shop GmbH & Co. KG, Az.: 60 IN 369/20

Die Adcada-Gruppe hat verschiedene Finanzprodukte zum Teil auch über Tochtergesellschaften, die in Liechtenstein ansässig sind, angeboten. Dazu zählte u.a. ein festverzinsliches Immobiliendarlehen mit einer zu 110 Prozent besicherten Briefgrundschuld. Die Finanzaufsicht BaFin hatte der Adcada GmbH mit Sitz in Bentwisch bereits im März aufgegeben, das Angebot einzustellen. Laut BaFin betreibe die Adcada GmbH damit das Einlagengeschäft, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Unverzügliche Rückzahlung der Anlegergelder

Nach der Anordnung der BaFin war die Gesellschaft verpflichtet, die angenommenen Gelder der Anleger unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Allerdings sind die Zahlungen bei den Anlegern wohl nicht angekommen. Daher bestellte die Finanzaufsicht zur Durchsetzung ihrer Anordnung Anfang September einen Abwickler.

„Der Abwickler wird allerdings nicht viel ausrichten können. Denn Ende September stellte die Adcada GmbH Insolvenzantrag. Die Anleger müssen nun mehr denn je um ihr investiertes Geld fürchten“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das betrifft jedoch nicht nur die Anleger des festverzinslichen Immobiliendarlehens, sondern auch Anleger, die in andere Geldanlagen der Adcada-Gruppe investiert haben.

BaFin ordnet Abwicklung der Adcada.healthcare Anleihe an

Schlechte Neuigkeiten gibt es auch für die Anleger der Adcada.healthcare Anleihe. Auch hier hat die BaFin mit Bescheid vom 28. September 2020 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagegeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die Anordnung richtet sich an die Adcada Investment AG PCC mit Sitz in Liechtenstein. Sie hat laut BaFin unter der Bezeichnung „Adcada.healthcare Anleihe 2020“ unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen und das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Die angenommenen Gelder müssen sofort und vollständig an die Anleger zurückgezahlt werden. Auch hier hat die BaFin einen Abwickler bestellt. „Sollte es bei den Rückzahlungen zu Verzögerungen kommen, sollten die betroffenen Anleger auch angesichts der zahlreichen Insolvenzen in der Adcada-Gruppe schnell handeln und ihre Rechte geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Seifert, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Schadenersatzansprüche der Anleger

Sollte über die insolventen Gesellschaften der Adcada-Gruppe ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend machen. So weit ist es aber noch nicht und die Insolvenzquote wird voraussichtlich nicht ausreichen, um die Ansprüche der Gläubiger vollauf zu befriedigen.

„Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Schadensersatzansprüche geprüft werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Ansprüche können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten, die offensichtlich das Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben haben und auch gegen die Vermittler der Geldanlagen. „Die Vermittler hätten über die bestehenden Risiken wie beispielsweise das Totalverlust-Risiko aufklären müssen. Haben sie gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen, können sie in der Haftung stehen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft Rostock Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs und des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften aufgenommen. Auch diese Ermittlungen können ggf. weitere Anhaltspunkte für Schadenersatzansprüche liefern – auch wenn natürlich die Unschuldsvermutung gilt.

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