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Insolvenz der DEGAG - Schadenersatzansprüche der Anleger

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sind insolvent. Für beide Gesellschaften ist Insolvenztrag gestellt worden. Darüber hinaus seien Insolvenzanträge für die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH in Vorbereitung, teilte der DEGAG-Vorstand am 28. Januar 2025 mit. Anleger müssen nun mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Im Insolvenzverfahren können sie sogar vollkommen leer ausgehen. „Darum sollten Anleger jetzt handeln und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Anleger haben insgesamt rund 282 Millionen Euro in die verschiedenen Genussrechte investiert, die die Degag Kapital GmbH, die Degag WI8 GmbH und die Degag Bestand und Neubau 1 GmbH emittiert haben. Schon Ende 2024 teilten die Gesellschaften mit, dass sie die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger nicht leisten können. Schon zu diesem Zeitpunkt stand die Insolvenz im Raum. Mit den Insolvenzanträgen haben sich nun die schlimmsten Befürchtungen der Anleger bestätigt. Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste.

Das zuständige Insolvenzgericht muss nun über die Eröffnung der Insolvenzverfahren entscheiden. Sobald die Insolvenzverfahren eröffnet sind, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Aufgrund des vereinbarten Nachrangs der Genussrechte müssen sich die Anleger mit ihren Forderungen jedoch hinter allen anderen Gläubigern anstellen. Das bedeutet, dass die Anleger im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen könnten.

„Dennoch sollten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, sobald dies möglich ist. Nur angemeldete Forderungen können auch berücksichtigt werden. Zudem sollte auch geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, werden die Forderungen der Anleger auch nicht nachrangig behandelt“, so Rechtsanwalt Seifert. Darüber hinaus können die Anleger aber auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, um ihre drohenden finanziellen Verluste abzuwehren.

In Betracht kommen insbesondere Ansprüche gegen die Anlageberater und -vermittler. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. „Dass nachrangige Genussrechte hochriskant sind und sogar das Totalverlust-Risiko droht, müssen die Degag-Anleger nun erfahren. Aufgrund dieses Risikos hätten die Degag-Genussrechte sicherheitsorientierten Anlegern nicht angeboten werden dürfen“, so Rechtsanwalt Seifert. Wurden die Risiken verschwiegen oder verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein.

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH hat die Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1 und Wohnkonzept 2 aufgelegt. Rund 2.900 Anleger haben etwa 164 Millionen Euro in die Genussrechte investiert. Ihr Geld steht nun im Feuer.

Das gilt ebenso für die ca. 2.000 Anleger der DEGAG WI8 GmbH, die insgesamt rund 72 Millionen Euro in die Genussrechte DEGAG Wohninvest 8 investiert haben, sowie für die Anleger der DEGAG Kapital GmbH, die die Genussrechte Wohninvest 7 und der L-Serie aufgelegt hat. Hier haben rund 1.400 Anleger ca. 46 Millionen Euro investiert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet DEGAG-Anlegern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

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