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INSOLVENZ DER EEV AG – ANLEGER DÜRFEN SICH NICHT ABSPEISEN LASSEN

26.02.2016

„So geht’s nicht!“ Rechtsanwältin Melanie Hohl, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, reagiert empört auf das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG. „Das sollten sich die Anleger, insbesondere die Genussrechte-Inhaber nicht bieten lassen.“

Nachdem das Amtsgericht Meppen das reguläre Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10. Februar 2016 eröffnet hatte, erhielten die Genussrechte-Inhaber Post von Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus. In seinem Schreiben weist er darauf hin, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig und erst nach der Befriedigung der Forderungen aller anderen Gläubiger bedient würden. Da die Insolvenzmasse dazu ohnehin nicht ausreiche, würden die Genussrechte-Inhaber auch nicht aufgefordert, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. „Er hätte auch schreiben können, dass das Geld der Genussrechte-Inhaber sowieso verloren ist und die Anleger deshalb keine unnötige Arbeit machen sollen. So sollten sich die Anleger aber nicht abspeisen lassen und auf jeden Fall ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden. Denn das Geld muss noch keineswegs verloren sein“, sagt Rechtsanwältin Hohl.

Sie ist überzeugt, dass die Forderungen der Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden müssen. Das hat im Wesentlichen zwei Gründe: So sei zweifelhaft, ob die Nachrangklauseln überhaupt rechtlich wirksam sind. Noch wichtiger: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Sollte sich der Verdacht bestätigen, entstehen deliktische Schadensersatzansprüche und die Forderungen der Anleger werden zu erstrangigen Forderungen. Rechtsanwältin Hohl: „Das hat der Insolvenzverwalter offensichtlich übersehen. Im Insolvenzverfahren können aber nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Darum sollten sich die Anleger nicht so abspeisen lassen. Das gilt natürlich für alle Anleger, nicht nur für die Genussrechte-Inhaber.“

Für die Anleger bieten sich aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten an, als nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen. „Es können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen und Vermittler richten. So hätten die Anleger in den Emissionsprospekten über die bestehenden Risiken, z.B. die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Windparks in einem Übungsgebiet der Bundeswehr, umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Rechtsanwältin Hohl ist überzeugt, dass alle Anleger der EEV AG einen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren und Schadensersatz haben.

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