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Insolvenz der Luana AG

Seit Ende 2024 warten Anleger der Anleihe der Luana AG (ISIN: DE000A2YPES6) auf die Rückzahlung. Nun ist die Gesellschaft insolvent. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat am 23. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Luana AG eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger müssen nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Die Anleihe (ISIN: DE000A2YPES6) wurde 2019 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Zinssatz von 5 Prozent p.a. von der Luana AG (früher Luana Capital New Energy Concepts GmbH) emittiert. Im Oktober 2024 hätte sie zurückgezahlt werden sollen. Allerdings wurden die Anleger immer wieder vertröstet. Nach dem Insolvenzantrag können sie kaum noch mit der Rückzahlung ihres investierten Geldes rechnen.

Betroffen von der Insolvenz sind auch die Anleger der erst im Februar 2025 emittierten Anleihe 9,5 % crbn changer IHS 2025/20230 (ISIN: DE000A4DE917). Die Anleihe richtete sich an institutionelle Anleger und steht 2030 zur Rückzahlung an.

 

Forderungsanmeldung und Schadenersatzansprüche

 

Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Auch dann ist aber nicht damit zu rechnen, dass ihre Forderungen vollauf erfüllt werden können, so dass weiterhin hohe Verluste drohen.

Das Geld muss aber noch nicht endgültig verloren sein. „Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger schon jetzt Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Schadenersatzansprüche können z.B. gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Vermögensanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko für die Anleger aufgeklärt haben. „Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen verschwiegen oder auch nur verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Probleme bei Schwesterunternehmen

 

Über die Luana Energy GmbH, ein Schwesterunternehmen der Luana AG, wurde bereits am 10. Oktober 2025 das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Hamburg eröffnet. Probleme gibt es auch bei den Vermögensanlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 5, Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland. Hier erhalten die Anleger derzeit keine Zinsen, wie die Luana Energieversorgung GmbH im Oktober 2025 mitgeteilt hat.

„Auch in diesen Fällen können Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen, um sich gegen drohende finanzielle Verluste zu wehren“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet betroffenen Anlegern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an! 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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Aktuelles

Kunden der DKB  Bank sind erneut ins Visier von Betrügen geraten. Diese verschicken derzeit Phishing-Mails, in denen sie aufgefordert werden, sich neu zu authentifizieren. Ansonsten müsse ihr Online-Banking vorübergehend deaktiviert werden. Die Mails stammen nicht von der DKB Bank und sind nichts anderes als ein Betrugsversuch. „Links bzw. Buttons in der Mail sollten daher nicht angeklickt werden“, warnt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 6. August 2026 das vorläufige Insolvenzverfahren über den Immobilienfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG eröffnet (Az. 10 IN 326/26). Anleger müssen erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Für den Fonds DF Deutsche Finance Investment 17 – Club Deal Boston II wird voraussichtlich Insolvenz angemeldet werden müssen. Die Anleger sollen darüber bereits schriftlich informiert worden sein. Für sie stellt sich nun vor allem die Frage, wie sie sich gegen die drohenden finanziellen Verluste wehren können.

Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet. Das Geld der Opfer muss aber nicht endgültig verloren sein, wie ein Urteil des OLG Frankfurt zeigt (Az. 29 U 100/24). Die Entscheidung macht deutlich, dass Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber des Empfängerkontos haben können, wenn dieser als sogenannter Finanzagent oder Geldwäscher fungiert.

Erneut haben Täter Schließfächer in einer Sparkasse aufgebrochen. Rund sieben Monate nach dem spektakulären Einbruch in eine Sparkasse in Gelsenkirchen, war Ende Juli eine Filiale der Sparkasse Mönchengladbach das Ziel der Bankräuber. Dort haben sie in einer halben Stunde 29 Schließfächer aufgebrochen.

Ende 2025 drangen Einbrecher in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen ein und knackten über 3.000 Schließfächer. Der Schock und der Schaden sind für viele Kunden enorm. Immerhin hat die Sparkasse Gelsenkirchen inzwischen mit den ersten Entschädigungszahlungen begonnen – aber nur bis zur Haftungsgrenze von 10.300 Euro pro Schließfach. „Das reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden der Kunden zu decken. Allerdings können ggf. auch Schadenersatzansprüche über die Entschädigungszahlung hinaus bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.