Rückrufservice

Insolvenz der NV Business Consulting GmbH - Möglichkeiten der Coaching-Teilnehmer

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.

Teilnehmer der Online-Coachings haben das vereinbarte Honorar nicht immer als Einmalzahlung geleistet, sondern auch Ratenzahlungen vereinbart. Daher kommt nun ggf. der vorläufige Insolvenzverwalter auf die Kunden der NV Business Consulting zu, um ausstehende Zahlungen einzufordern. „Fraglich ist, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist, oder ob die geschlossenen Coaching-Verträge nicht von vornherein wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sind, so dass die Teilnehmer zu keinen Verpflichtungen aus dem Vertrag verpflichtet sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

BGH: Verstoß gegen Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

 

So hat der BGH mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) und 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) bereits entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt. Konsequenz ist, dass die Verträge gemäß § 7 FernUSG nichtig sind. Der Teilnehmer kann dann bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Damit ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das FernUSG fällt, müssen gemäß der Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen drei Kriterien vorliegen:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen,
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder Messenger-Gruppen Nachfragen zu stellen.

 

LG Kiel: Vertrag mit NV Business Consulting GmbH nichtig

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

In einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 12 O 138/25) entschieden, dass auch ein Online-Coaching der NV Business Consulting GmbH unter das FernUSG fällt. „Unser Mandant hatte ein Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ gebucht. Da das Coaching unter Fernunterricht fiel und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, entschied das LG Kiel, dass der Vertrag nichtig ist und unser Mandant sein Geld zurückverlangen kann“, so Rechtsanwalt Seifert. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Verfahren ebenfalls entschieden, dass Verträge mit der NV Business Consulting GmbH wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sind.

 

Forderungen im Insolvenzverfahren

 

„Daher stellt sich die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter, offene Zahlungen überhaupt einfordern kann“, betont Rechtsanwalt Seifert.

Andererseits können den Teilnehmern auch Ansprüche entstanden sein, wenn ihre Verträge mit der NV Business Consulting GmbH nichtig sind. Dann können ggf. auch Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Das ist aber erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Kunden der NV Business Consulting GmbH zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten.

8.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2026 erhält sie ihr Geld zurück (Az. 14 O 45/25). Da die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das Gericht.

Mehr als 44.000 Euro sollte die Klägerin für ein Online-Coaching bezahlen. Nun  erhält sie ihre bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von rund 29.500 Euro zurück und muss auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 entschieden (Az. 3 O 400/25).

Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.