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Insolvenz der NV Business Consulting GmbH - Möglichkeiten der Coaching-Teilnehmer

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.

Teilnehmer der Online-Coachings haben das vereinbarte Honorar nicht immer als Einmalzahlung geleistet, sondern auch Ratenzahlungen vereinbart. Daher kommt nun ggf. der vorläufige Insolvenzverwalter auf die Kunden der NV Business Consulting zu, um ausstehende Zahlungen einzufordern. „Fraglich ist, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist, oder ob die geschlossenen Coaching-Verträge nicht von vornherein wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sind, so dass die Teilnehmer zu keinen Verpflichtungen aus dem Vertrag verpflichtet sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

BGH: Verstoß gegen Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

 

So hat der BGH mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) und 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) bereits entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt. Konsequenz ist, dass die Verträge gemäß § 7 FernUSG nichtig sind. Der Teilnehmer kann dann bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Damit ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das FernUSG fällt, müssen gemäß der Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen drei Kriterien vorliegen:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen,
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder Messenger-Gruppen Nachfragen zu stellen.

 

LG Kiel: Vertrag mit NV Business Consulting GmbH nichtig

Verbraucherrecht

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In einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 12 O 138/25) entschieden, dass auch ein Online-Coaching der NV Business Consulting GmbH unter das FernUSG fällt. „Unser Mandant hatte ein Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ gebucht. Da das Coaching unter Fernunterricht fiel und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, entschied das LG Kiel, dass der Vertrag nichtig ist und unser Mandant sein Geld zurückverlangen kann“, so Rechtsanwalt Seifert. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Verfahren ebenfalls entschieden, dass Verträge mit der NV Business Consulting GmbH wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sind.

 

Forderungen im Insolvenzverfahren

 

„Daher stellt sich die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter, offene Zahlungen überhaupt einfordern kann“, betont Rechtsanwalt Seifert.

Andererseits können den Teilnehmern auch Ansprüche entstanden sein, wenn ihre Verträge mit der NV Business Consulting GmbH nichtig sind. Dann können ggf. auch Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Das ist aber erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Kunden der NV Business Consulting GmbH zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.