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Insolvenz der Senivita Social Estate AG - Forderungen anmelden

Das Amtsgericht Bayreuth hat das Insolvenzverfahren über die Senivita Social Estate AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. April 2021 regulär eröffnet (IN 19/21). Anleger und Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 7. Mai 2021 form- und fristgerecht anmelden.

Für die Anleger ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle zwar ein erster wichtiger Schritt, ihre drohenden finanziellen Verluste wenigstens zum Teil aufzufangen, allzu große Hoffnungen auf eine Insolvenzquote sollten sie sich allerdings nicht machen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in einem Gutachten vom 23. März 2021 bereits Masseunzulänglichkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angezeigt.

„Anleger sollten sich daher nicht nur auf das Insolvenzverfahren verlassen. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadenersatz individuell prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Senivita Social Estate AG (SSE AG) emittierte 2015 eine Wandelanleihe. Diese stand im Mai 2020 ursprünglich zur Rückzahlung an. Die Anleger stimmen jedoch einer Verlängerung der Laufzeit bis 2025 zu. Die Gesellschaft konnte die Zeit jedoch nicht nutzen, um das Unternehmen wirtschaftlich wieder auf gesunde Beine zu stellen. Stattdessen folgte Ende 2020 der Insolvenzantrag.

Wie es mit den Pflegeeinrichtungen nach der Insolvenz weitergeht, ist offen. Für die Anleger steht derweil ihr investiertes Kapital auf dem Spiel. Für die Anleger war die Investition in die Anleihe mit Risiken behaftet. Anlageberater und -vermittler sind verpflichtet, die Anleger über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufzuklären. „Sind sie dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, können die Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben“, so Rechtsanwalt Seifert. Schadenersatzansprüche können auch entstanden sein, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren.

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