Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29. Juli 2025 das Insolvenzverfahren über die IK Investment Group GmbH eröffnet (Az. 3606 IN 5163/25). Anleger und andere Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 16. Oktober 2025 beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Gläubigerversammlung ist bereits am 4. September 2025.
Die Insolvenz der IK Investment Group kommt am Ende nicht mehr überraschend. Schwierigkeiten zeichneten sich bereits Ende 2023 ab, als die BaFin der Gesellschaft die Einstellung und Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgab. Denn die IK Investment Group bot Anlegern sog. „IK-Festzinskonten“ an. Neben den Zinsen wurde den Anlegern die Rückzahlung ihres investierten Kapitals versprochen.
Damit betrieb die IK Investment Group das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin dafür zu haben. Die Finanzaufsicht ordnete daher die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an und bestellte einen Abwickler. Zudem sperrte sie alle bekannten Inlandskonten der Gesellschaft.
Anleger haben nach Angaben der BaFin rund 7 Millionen Euro bei der IK Investment Group investiert. Ihre Hoffnung auf eine schnelle Rückzahlung erfüllte sich jedoch nicht. Stattdessen wurde nun das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Anleger können jetzt zwar ihre Forderungen anmelden, mit erheblichen finanziellen Verlusten müssen sie aber weiterhin rechnen.
„Dennoch sollten die Forderungen unbedingt angemeldet werden, denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Um sich darüber hinaus gegen die drohenden finanziellen Verluste zu wehren, können auch Ansprüche auf Schadenersatz geprüft werden.
Forderungen können sowohl gegen die verantwortlichen Personen der IK Investment Group als auch gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler bestehen. Diese hätten das Geschäftsmodell prüfen und die Anleger über die bestehenden Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Ist diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, haben sie sich schadenersatzpflichtig gemacht.
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