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Insolvenzverfahren über Wirecard eröffnet - Anmeldung der Forderungen

Das Insolvenzverfahren über die Wirecard AG ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25. August 2020 am Amtsgericht München regulär eröffnet worden (Az. 1542 IN 1308/20). Zudem wurde auch das Insolvenzverfahren über sechs Tochtergesellschaften eröffnet.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete gleichzeitig der Insolvenzgeldzeitraum. Für 730 Mitarbeiter des ehemaligen Dax-Unternehmens bedeutete das die Kündigung.

Für die Gläubiger heißt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung schriftlich bis zum 26. Oktober 2020 anmelden können. Die erste Gläubigerversammlung ist auf den 18. November 2020 terminiert.

Die Aufklärung des Bilanzskandals bei der Wirecard läuft unterdessen weiter. Ermittelt wird u.a. wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs, Untreue, unrichtige Darstellung und Marktmanipulation.

Forderungen der Aktionäre werden im Insolvenzverfahren normalerweise nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass ihre Forderungen erst ganz zum Schluss berücksichtigt werden, wenn dann noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. „Die Nachrangigkeit entfällt jedoch, wenn es sich um Betrug handelt. Daher müssen Anleger und Aktionäre ihre Forderung im Insolvenzverfahren gut begründen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für Anleger und Aktionäre ist es wichtig, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Nur dann können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Mit einer hohen Insolvenzquote ist jedoch nicht zu rechnen. „Um den finanziellen Schaden abzuwehren, sollten Anleger und Aktionäre daher auch Schadensersatzansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Schadensersatzansprüche können gegen verschiedene Seiten geltend gemacht werden. Anspruchsgegner können die ehemaligen Vorstände und Aufsichtsräte der Wirecard AG sein, die möglicherweise die Augen vor den Bilanzfälschungen verschlossen und ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

In der Haftung können aber auch die Wirtschaftsprüfer stehen, die jahrelang das Testat erteilt haben, obwohl offenbar schon seit 2015 die Bilanzen frisiert wurden. Besonders für Kleinanleger kommen zudem auch Ansprüche gegen die Anlageberater in Betracht, wenn sie Wertpapiere der Wirecard AG empfohlen, aber nicht über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Wirecard-Anlegern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: https://www.wirecard-anwalt.de/

 

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