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IVG EuroSelect 14 - Erfolg für Anlegerin gegen Commerzbank vor dem LG Berlin

02.10.2015

Stuttgart/Berlin 2. April 2015. Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil – bislang nicht rechtskräftig – einer Anlegerin, vertreten durch BRÜLLMANN Rechtsanwälte, vollumfänglich den Schaden aus der Beteiligung an dem IVG 14, auch „The Gherkin“ genannt, zugesprochen.

 

Das Gericht ist vorliegend der Argumentation der Klägerseite gefolgt und hat der Anlegerin nach deren Anhörung im Gerichtstermin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen und eine ordnungsgemäße Aufklärung durch die Commerzbank verneint. Die Banken haben durch die Vermittlung der IVG 14 Beteiligung 12 % Rückvergütung bezogen auf die gezeichnete Einlage erhalten. Hierüber muss, so die Rechtsprechung, die Bank richtig und vollständig aufklären und zwar ungefragt. Dies ist in dem zu entscheidenden Fall weder mündlich noch schriftlich erfolgt, wie das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18.03.2015 festgestellt hat. Nach den uns vorliegenden Informationen vieler Anleger erfolgte in der Regel keine mündliche Aufklärung durch die Berater der Banken über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Rückvergütungen der Bank.

 

Insbesondere führt das Landgericht Berlin aus, konnte keine Aufklärung durch den Emissionsprospekt des Fonds erfolgen, da dieser insoweit fehlerhaft ist. Hierbei ist festzuhalten, dass dies für alle Anleger des Fonds gleichermaßen gilt. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

 

„Der Emissionsprospekt benennt die Beklagte nicht ausdrücklich als Empfängerin einer Vertriebsprovision. Auch die Angaben, in welcher Höhe genau der Beklagten Provisionen zufließen, fehlt. Eine hinreichende Aufklärung über den bestehenden Interessenkonflikt ist damit nicht erfolgt.“

 

Auch seien die Ansprüche der Anlegerin nicht verjährt, so das Landgericht Berlin. Und führt hierzu aus:

 

„Der Anspruch ist nicht verjährt. Eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht dargetan. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Berichterstattung über die „Kick-back“-Entscheidung des Bundsgerichtshofs Kenntnis genommen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend wäre, ob und wann die Klägerin Kenntnis von der konkreten Zahlung an die Beklagte hatte. In dieser Hinsicht ist nicht erkennbar, was der Klägerin zum Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden soll.“

 

 

BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die zahlreiche Anleger gegen die beratenden Banken (v. a. die Deutsche Bank und Commerzbank, auch als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank) bereits außergerichtlich und gerichtlich vertreten, raten Anleger sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche möglich sind. Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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