Die Insolvenz in Eigenverwaltung der IWG Holding AG ist gescheitert. Das Amtsgericht Gießen hat die Eigenverwaltung am 7. Oktober 2024 aufgehoben und gleichzeitig die Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 6 IN 159/23).
Als Projektentwickler hatte sich die IWG Holding AG auf Ärztehäuser und Gesundheitszentren spezialisiert. Zur Projektfinanzierung bot sie privaten und institutionellen Anlegern Investitionsmöglichkeiten an.
Ende 2023 geriet die IWG Holding aufgrund der schwierigen Situation am Immobilienmarkt in wirtschaftliche Schwierigkeiten und stellte Insolvenzantrag. Auch für die Tochtergesellschaften IWG Versorgungskonzepte GmbH und IWG Medical Real Estate wurden Insolvenzanträge gestellt. Das Amtsgericht Gießen eröffnete Ende 2023 die Insolvenzverfahren über die Gesellschaften und entsprach dabei dem Antrag der IWG Holding auf Eigenverwaltung. Bei der Eigenverwaltung werden die Geschäfte weiter vom Vorstand geführt und mit Hilfe eines Sachwalters versucht, das Unternehmen wirtschaftlich zu konsolidieren.
Die Sanierung ist offenbar nicht gelungen. Die Eigenverwaltung wurde beendet und der Insolvenzverwalter hat das Ruder übernommen.
Nachdem die Eigenverwaltung aufgehoben wurde, müssen die Anleger weiter mit finanziellen Verlusten rechnen. Private Anleger konnten sich an den Immobilienprojekten beteiligen, indem sie der Gesellschaft Nachrangdarlehen gewährten. Dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind, zeigt sich besonders im Insolvenzfall. Denn aufgrund des vereinbarten Nachrangs müssen sich die Anleger im Insolvenzfall hinter allen anderen Gläubigern anstellen und drohen daher leer auszugehen. „Allerdings sind die Nachrangklauseln für den Anleger oft unverständlich formuliert und können daher unwirksam sein. Das gilt es zu prüfen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können den Anlegern auch Schadenersatzansprüche entstanden sein. So hätten die privaten Anleger über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt werden müssen. Sind die Anlageberater bzw. Anlagevermittler ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, können sie sich gegenüber den Anlegern schadenersatzpflichtig gemacht haben.
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