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Jafari Consulting GmbH – Verträge über Online-Coaching nach Urteil des LG Kiel nichtig

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Die Klägerin hatte mit der beklagten Jafari Consulting GmbH zunächst einen Coaching- und Beratungsvertrag mit der Bezeichnung „The Code“ zum Preis von 5.950 Euro abgeschlossen. Wenig später schloss sie zum Preis von 11.900 Euro auch einen Coaching-Vertrag mit dem Titel „Elite“ ab, der auf „The Code“ basierte und inhaltlich ausbaute. 

 

Keine Zulassung nach dem FernUSG

 

Insgesamt zahlte die Klägerin 17.850 Euro für die Coachings. Im Gegenzug erhielt sie Zugang zu den Lerninhalten, die den Teilnehmern auf verschiedenen Web-Plattformen u.a. durch Lernvideos zur Verfügung gestellt wurden. Die Themen der Lernmodule wurden dann in Gruppen-Live-Calls besprochen. Über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte die Anbieterin nicht.

„Da beide Coachings unserer Auffassung nach als Fernunterricht einzustufen sind, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, sind die Verträge gemäß § 7 FernUSG nichtig. Wir haben daher für unsere Mandantin die Rückzahlung ihres bereits gezahlten Entgelts verlangt“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Anspruch auf Rückzahlung

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Das LG Kiel folgte der Argumentation. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt sind: Es habe eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorgelegen, bei der Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt waren. Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Da die Verträge damit unter das FernUSG fielen, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, seien die Verträge nichtig. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 17.850 Euro, entschied das Gericht.

 

Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

 

Gegenstand der Verträge sei überwiegend die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gewesen. Daran ändere auch die Bezeichnung als Beratungsverträge nichts, führte das Gericht zur Begründung aus. Ausschlaggebend sei der Vertragsinhalt. Hier sei die Vermittlung vom Kenntnissen und Fähigkeiten, um erfolgreich an der Börse handeln zu können, vertraglich vereinbart worden.

 

Überwiegende räumliche Trennung

 

Zudem habe auch eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden vorgelegen, da die Lerninhalte überwiegend asynchron ausgestaltet gewesen seien, stellte das LG Kiel weiter fest. Denn die Teilnehmer hätten die maßgeblichen Inhalte wie die Lernmodule  zeitversetzt abrufen können. Zudem mussten andere Inhalte im Wege eines Selbststudiums erlernt werden. Zwar wurden auch Live-Calls angeboten. Die Teilnahme war aber freiwillig und die Calls dienten der Besprechung der Lerninhalte. Daher seien sie allenfalls eine optionale Ergänzung des ansonsten asynchronen Angebots gewesen, machte das Gericht deutlich. Außerdem seien die Live-Calls auch aufgezeichnet worden, sodass sie auch zeitlich versetzt abgerufen werden konnten, so das LG Kiel.

 

Überwachung des Lernerfolgs

 

In den Live-Calls hatten die Teilnehmer Gelegenheit, Fragen zu den vermittelten Inhalten zu stellen. Das reiche für eine Überwachung des Lernerfolgs bereits aus, da so eine individuelle Lernkontrolle möglich sei, machte das LG Kiel weiter klar.

 

Fazit: Verträge nichtig

 

„Da somit alle Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt waren, sind die Verträge wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig und unsere Mandantin hat Anspruch auf die Rückzahlung ihres Geldes“, so Rechtsanwalt Seifert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob die Jafari Consulting  GmbH Berufung gegen das Urteil einlegt. 

Wie das LG Kiel haben auch schon zahlreiche andere Gerichte entschieden. „Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen“, sagt Rechtsanwalt Seifert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob die Jafari Consulting GmbH Berufung einlegt. 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.