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KBA ordnet Rückruf für Mercedes E-Klasse an

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Modelle der Mercedes E-Klasse angeordnet und am 3. Dezember 2020 veröffentlicht. Grund für den Rückruf ist eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Betroffen sind laut KBA Fahrzeuge der Baujahre 2009 bis 2011 mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5.

Daimler muss die Fahrzeuge nun in die Werkstätten rufen, damit ein Software-Update aufgespielt werden kann. Der Code der Rückrufaktion lautet 5496128. Da das KBA den Rückruf angeordnet hat, ist er für die Fahrzeughalter verpflichtend. Lassen sie das Update nicht aufspielen, kann dem Fahrzeug die Stilllegung drohen. Auf der anderen Seite ist es völlig ungewiss, welche Auswirkungen ein Software-Update beispielsweise auf Leistung und Verschleiß des Motors oder auf den Kraftstoffverbrauch hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das KBA einen Rückruf für Mercedes-Modelle wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet hat. „Betroffene Fahrzeug-Halter haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Die Rechtsprechung hat sich sehr verbraucherfreundlich entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zuletzt haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln auch zwei Oberlandesgerichte Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Daimler habe eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und die Kläger damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, entschieden die Gerichte. Die Revision zum BGH haben weder das OLG Naumburg noch das OLG Köln zugelassen.

Rückenwind kommt auch von der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Gutachten vom 30. April 2020 erklärt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.