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KBA ordnet Rückruf für Mercedes E-Klasse an

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Modelle der Mercedes E-Klasse angeordnet und am 3. Dezember 2020 veröffentlicht. Grund für den Rückruf ist eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Betroffen sind laut KBA Fahrzeuge der Baujahre 2009 bis 2011 mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5.

Daimler muss die Fahrzeuge nun in die Werkstätten rufen, damit ein Software-Update aufgespielt werden kann. Der Code der Rückrufaktion lautet 5496128. Da das KBA den Rückruf angeordnet hat, ist er für die Fahrzeughalter verpflichtend. Lassen sie das Update nicht aufspielen, kann dem Fahrzeug die Stilllegung drohen. Auf der anderen Seite ist es völlig ungewiss, welche Auswirkungen ein Software-Update beispielsweise auf Leistung und Verschleiß des Motors oder auf den Kraftstoffverbrauch hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das KBA einen Rückruf für Mercedes-Modelle wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet hat. „Betroffene Fahrzeug-Halter haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Die Rechtsprechung hat sich sehr verbraucherfreundlich entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zuletzt haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln auch zwei Oberlandesgerichte Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Daimler habe eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und die Kläger damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, entschieden die Gerichte. Die Revision zum BGH haben weder das OLG Naumburg noch das OLG Köln zugelassen.

Rückenwind kommt auch von der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Gutachten vom 30. April 2020 erklärt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).