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KBA ordnet Rückruf im Abgasskandal an

Der Abgasskandal hat zum Rückruf zahlreicher Modelle unterschiedlicher Autohersteller geführt. Von VW über die Tochtermarken Audi, Porsche, Seat und Skoda über Opel bis zu Daimler ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf an, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden muss.

Betroffene Fahrzeughalter werden dann vom jeweiligen Autohersteller angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen und in der Regel ein Software-Update aufspielen zu lassen. Für Betroffene stellt sich oft die Frage, ob sie dieser Aufforderung nachkommen sollen bzw. müssen. Dabei ist zu unterscheiden: Bei einer sog.  freiwilligen Service-Maßnahme des Autoherstellers besteht keine Pflicht, das Update aufspielen zu lassen. Das verhält sich jedoch anders, wenn das KBA den Rückruf amtlich angeordnet hat. Dann ist er verpflichtend. Die Folgen, wenn das Software-Update nicht aufgespielt wird, können gravierend sein: Das Fahrzeug könnte durch die nächste Hauptuntersuchung fallen oder seine Zulassung verlieren.

Für betroffene Halter eine schwierige Situation: Einerseits riskieren sie ohne Software-Update, dass das Fahrzeug stillgelegt wird, andererseits ist ungewiss, welche Auswirkungen das Update auf den Motor, z.B. auf die Leistung, den Verschleiß oder den Verbrauch hat. Betroffene Dieselfahrer haben mehrfach geklagt, dass das Update sich hier negativ auswirke. Zudem ist fraglich, ob die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nach einem Update überhaupt eingehalten werden. Volkswagen musste auf Anordnung des KBA vom September Modelle des VW Eos erneut zurückrufen, weil die Emissionswerte auch nach Durchführung des Software-Updates zu hoch waren.

Der Ausweg für die betroffenen Fahrzeughalter kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sein. „Von Fahrzeugen von VW über Audi und Porsche bis Mercedes bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das zeigt die Rechtsprechung der vergangenen Wochen und Monate, die sich immer verbraucherfreundlicher entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Schadenersatzansprüche können auch dann noch geltend gemacht werden, wenn bereits ein Software-Update installiert wurde. „Der BGH hat bereits entschieden, dass der Schaden durch ein Software-Update nicht beseitigt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.