Rückrufservice

KBA ordnet Rückruf im Abgasskandal an

Der Abgasskandal hat zum Rückruf zahlreicher Modelle unterschiedlicher Autohersteller geführt. Von VW über die Tochtermarken Audi, Porsche, Seat und Skoda über Opel bis zu Daimler ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf an, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden muss.

Betroffene Fahrzeughalter werden dann vom jeweiligen Autohersteller angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen und in der Regel ein Software-Update aufspielen zu lassen. Für Betroffene stellt sich oft die Frage, ob sie dieser Aufforderung nachkommen sollen bzw. müssen. Dabei ist zu unterscheiden: Bei einer sog.  freiwilligen Service-Maßnahme des Autoherstellers besteht keine Pflicht, das Update aufspielen zu lassen. Das verhält sich jedoch anders, wenn das KBA den Rückruf amtlich angeordnet hat. Dann ist er verpflichtend. Die Folgen, wenn das Software-Update nicht aufgespielt wird, können gravierend sein: Das Fahrzeug könnte durch die nächste Hauptuntersuchung fallen oder seine Zulassung verlieren.

Für betroffene Halter eine schwierige Situation: Einerseits riskieren sie ohne Software-Update, dass das Fahrzeug stillgelegt wird, andererseits ist ungewiss, welche Auswirkungen das Update auf den Motor, z.B. auf die Leistung, den Verschleiß oder den Verbrauch hat. Betroffene Dieselfahrer haben mehrfach geklagt, dass das Update sich hier negativ auswirke. Zudem ist fraglich, ob die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nach einem Update überhaupt eingehalten werden. Volkswagen musste auf Anordnung des KBA vom September Modelle des VW Eos erneut zurückrufen, weil die Emissionswerte auch nach Durchführung des Software-Updates zu hoch waren.

Der Ausweg für die betroffenen Fahrzeughalter kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sein. „Von Fahrzeugen von VW über Audi und Porsche bis Mercedes bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das zeigt die Rechtsprechung der vergangenen Wochen und Monate, die sich immer verbraucherfreundlicher entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Schadenersatzansprüche können auch dann noch geltend gemacht werden, wenn bereits ein Software-Update installiert wurde. „Der BGH hat bereits entschieden, dass der Schaden durch ein Software-Update nicht beseitigt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Für den VW Touareg gibt es unter dem Code 23TG einen weiteren Rückruf wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung. Betroffen sind Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum Januar 2010 bis Juli 2011.

Porsche kann den Abgasskandal noch nicht zu den Akten legen: Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 18. März 2026 veröffentlichte, müssen Modelle des Porsche Cayenne wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) in die Werkstatt.

Wer einen vom Rückruf 23M4 betroffenen VW T5 fährt und bislang noch nicht darauf reagiert hat, wird demnächst erneut Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder den Kfz-Zulassungsstellen bekommen. In dem Anschreiben werden sie nachdrücklich aufgefordert werden, das Software-Update installieren zu lassen. Ursprünglich sollte das bis zum 29. Mai 2026 geschehen. Ohne das Update droht der Verlust der Zulassung für den VW T5.

Ein Käufer eines VW T5 erhält im Abgasskandal Schadenersatz in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – rund 4.200 Euro. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 3 U 5/26) in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 29. April 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger erhält nach der Entscheidung fünf Prozent des Kaufpreises zurück.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 23. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 16a U 44/23). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, da in dem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er zumindest fahrlässig geschädigt wurde, so das Oberlandesgericht.