Der VW-Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 flog zwar schon im Herbst 2015 auf. Ansprüche auf Schadenersatz können aber immer noch geltend gemacht werden. Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 15.12.2021 erneut, dass der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz im Dieselskandal besteht (Az.: 16 U 63/21). „Das OLG Köln machte zudem deutlich, dass dieser Anspruch auch bei Gebrauchtwagen besteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Im Herbst 2015 wurde bekannt, dass VW die Abgaswerte bei dem Motor EA 189 manipuliert hatte. Millionen Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda waren davon betroffen. Im Mai 2020 entschied der Bundesgerichtshof, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Allerdings verjährt der deliktische Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB in der Regel nach drei Jahren. Dennoch können Geschädigte immer noch Schadenersatzansprüche geltend machen. Nach der Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte und Oberlandesgerichte besteht im Abgasskandal auch der sog. Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.
Allerdings ging es bisher dabei zumeist um Neuwagen. Das OLG Köln ist nun einen Schritt weitergegangen und hat entschieden, dass auch bei Gebrauchtfahrzeugen der Anspruch auf Restschadenersatz besteht.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte der Kläger im Januar 2015 einen gebrauchten VW Passat mit dem Motor EA 189 gekauft. Obwohl das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war, unternahm der Kläger lange nichts und beteiligte sich auch nicht an der Musterklage gegen VW. Erst im Dezember 2020 reichte er Schadenersatzklage ein. Das Landgericht Bonn hatte die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche bereits verjährt seien.
Das OLG Köln entschied im Berufungsverfahren jedoch anders. Es bestätigte zunächst, dass der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB habe. Es bestätigte auch, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Allerdings bestehe nach wie vor der Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch ersetzen, so das OLG. Im Ergebnis bedeutet dies, dass VW den nach § 826 BGB verjährten Schadenersatzanspruch in voller Höhe zahlen muss. Diesem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde, führte das OLG Köln aus. Ähnlich hat auch das OLG Naumburg entschieden (Az.: 1 U 17/21).
„Es bestehen also nach wie vor gute Chancen, Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen. Allerdings muss die zehnjährige Verjährungsfrist beachtet werden. Wer 2012 ein vom Abgasskandal betroffenes Auto gekauft hat, muss jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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