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Keine Verjährung im Abgasskandal – OLG Köln bestätigt Schadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29. September 2021 bestätigt, dass im ursprünglichen VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 immer noch Ansprüche auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden können (Az.: 16 U 189/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Vor rund sechs Jahren, im Herbst 2015, ist der VW-Abgasskandal aufgeflogen. Millionen Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 waren von den Abgasmanipulationen betroffen. Dass VW sich durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schadenersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden. Geschädigte Autokäufer haben also Anspruch auf Schadenersatz. Das Problem ist, dass der deliktische Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt ist. Schadenersatzansprüche können trotzdem noch geltend gemacht werden. Nach zahlreichen Landgerichten und den Oberlandesgerichten Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf hat nun auch das OLG Köln entschieden, dass im Abgasskandal der sog. Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht.

In dem Verfahren vor dem OLG Köln hatte der Kläger 2014 einen VW Caddy 2.0 TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet, den VW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hat. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend – allerdings erst 2020.

Das OLG Köln bestätigte, dass der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe. Dieser Anspruch sei aber verjährt. Allerdings habe der Kläger Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Diese Regelung besagt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch ersetzen muss. Diese Vorschrift sei auch im Abgasskandal anwendbar und VW müsse Schadenersatz leisten, so das OLG Köln. Analog zum Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB kann der Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG.

„Geschädigte im VW-Abgasskandal, die bisher noch nichts unternommen haben, können also immer noch Schadenersatzansprüche gemäß § 852 BGB durchsetzen. Dieser Anspruch verjährt taggenau zehn Jahre nach dem Kauf des Autos“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).