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Keine Verjährung im Abgasskandal – OLG Köln bestätigt Schadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29. September 2021 bestätigt, dass im ursprünglichen VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 immer noch Ansprüche auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden können (Az.: 16 U 189/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Vor rund sechs Jahren, im Herbst 2015, ist der VW-Abgasskandal aufgeflogen. Millionen Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 waren von den Abgasmanipulationen betroffen. Dass VW sich durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schadenersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden. Geschädigte Autokäufer haben also Anspruch auf Schadenersatz. Das Problem ist, dass der deliktische Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt ist. Schadenersatzansprüche können trotzdem noch geltend gemacht werden. Nach zahlreichen Landgerichten und den Oberlandesgerichten Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf hat nun auch das OLG Köln entschieden, dass im Abgasskandal der sog. Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht.

In dem Verfahren vor dem OLG Köln hatte der Kläger 2014 einen VW Caddy 2.0 TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet, den VW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hat. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend – allerdings erst 2020.

Das OLG Köln bestätigte, dass der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe. Dieser Anspruch sei aber verjährt. Allerdings habe der Kläger Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Diese Regelung besagt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch ersetzen muss. Diese Vorschrift sei auch im Abgasskandal anwendbar und VW müsse Schadenersatz leisten, so das OLG Köln. Analog zum Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB kann der Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG.

„Geschädigte im VW-Abgasskandal, die bisher noch nichts unternommen haben, können also immer noch Schadenersatzansprüche gemäß § 852 BGB durchsetzen. Dieser Anspruch verjährt taggenau zehn Jahre nach dem Kauf des Autos“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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