Rückrufservice

Keine Verjährung im Abgasskandal – OLG Köln bestätigt Schadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29. September 2021 bestätigt, dass im ursprünglichen VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 immer noch Ansprüche auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden können (Az.: 16 U 189/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Vor rund sechs Jahren, im Herbst 2015, ist der VW-Abgasskandal aufgeflogen. Millionen Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 waren von den Abgasmanipulationen betroffen. Dass VW sich durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schadenersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden. Geschädigte Autokäufer haben also Anspruch auf Schadenersatz. Das Problem ist, dass der deliktische Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt ist. Schadenersatzansprüche können trotzdem noch geltend gemacht werden. Nach zahlreichen Landgerichten und den Oberlandesgerichten Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf hat nun auch das OLG Köln entschieden, dass im Abgasskandal der sog. Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht.

In dem Verfahren vor dem OLG Köln hatte der Kläger 2014 einen VW Caddy 2.0 TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet, den VW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hat. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend – allerdings erst 2020.

Das OLG Köln bestätigte, dass der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe. Dieser Anspruch sei aber verjährt. Allerdings habe der Kläger Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Diese Regelung besagt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch ersetzen muss. Diese Vorschrift sei auch im Abgasskandal anwendbar und VW müsse Schadenersatz leisten, so das OLG Köln. Analog zum Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB kann der Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG.

„Geschädigte im VW-Abgasskandal, die bisher noch nichts unternommen haben, können also immer noch Schadenersatzansprüche gemäß § 852 BGB durchsetzen. Dieser Anspruch verjährt taggenau zehn Jahre nach dem Kauf des Autos“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.