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Keine Verjährung: LG Karlsruhe verurteilt VW im Abgasskandal zu Schadenersatz

Gute Nachrichten für geschädigte Autofahrer im VW-Abgasskandal: Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda lassen sich nach wie vor durchsetzen. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe, dass Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten hat. Das LG Karlsruhe entschied, dass VW Schadenersatz bei einem Audi A3 leisten muss (Az.: 2 O 514/20).

Dass VW sich im Dieselskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH im Mai 2020 entschieden. „VW kann sich nach wie vor nicht darauf zurückziehen, dass Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Denn der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB verjährt erst zehn Jahre nach Autokauf. Das bestätigt auch das aktuelle Urteil des Landgerichts Karlsruhe“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Sein Mandant hatte am 19.11.2010 einen Audi A3 zum Preis von rund 38.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der von VW hergestellte und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstete Dieselmotor EA 189 verbaut. Nach dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt ließ der Kläger das folgende Software-Update aufspielen. Ansprüche auf Schadenersatz machte er erst Anfang November 2020 geltend, aber immer noch rechtzeitig. „Die Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz gemäß § 826 BGB waren bereits verjährt, der Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB allerdings noch nicht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der Kläger sei durch die unzulässige Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz und könne grundsätzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das LG Karlsruhe. Gegen Rückgabe des Autos müsse VW den Kaufpreis (38.500 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 17.000 Euro für die gefahrenen ca. 110.000 Kilometer erstatten. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von rund 21.500 Euro.

Allerdings sei dieser Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bereits verjährt, so das LG Karlsruhe. Nicht verjährt sei allerdings der Anspruch des Klägers auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Nach dieser Regelung muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch nach Eintritt der Verjährung ersetzen. Der verjährte Anspruch bleibe als solcher bestehen, machte das LG Karlsruhe deutlich. „Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet das, dass VW weiterhin Schadenersatz leisten muss. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos“, so Rechtsanwalt Gisevius. Im Ergebnis hat sich für seinen Mandanten nichts geändert. Er hat weiterhin Anspruch auf die Zahlung von rund 21.500 Euro plus Zinsen.

So wie das Landgericht Karlsruhe haben u.a. auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart Köln und Düsseldorf entschieden, dass auch im Abgasskandal der Anspruch auf Restschadenersatzanspruch besteht.

„Geschädigte im VW-Abgasskandal, die bisher noch nichts unternommen haben, können also immer noch Schadenersatzansprüche gemäß § 852 BGB durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

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