Rückrufservice

Keine Verjährung: LG Karlsruhe verurteilt VW im Abgasskandal zu Schadenersatz

Gute Nachrichten für geschädigte Autofahrer im VW-Abgasskandal: Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda lassen sich nach wie vor durchsetzen. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe, dass Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten hat. Das LG Karlsruhe entschied, dass VW Schadenersatz bei einem Audi A3 leisten muss (Az.: 2 O 514/20).

Dass VW sich im Dieselskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH im Mai 2020 entschieden. „VW kann sich nach wie vor nicht darauf zurückziehen, dass Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Denn der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB verjährt erst zehn Jahre nach Autokauf. Das bestätigt auch das aktuelle Urteil des Landgerichts Karlsruhe“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Sein Mandant hatte am 19.11.2010 einen Audi A3 zum Preis von rund 38.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der von VW hergestellte und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstete Dieselmotor EA 189 verbaut. Nach dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt ließ der Kläger das folgende Software-Update aufspielen. Ansprüche auf Schadenersatz machte er erst Anfang November 2020 geltend, aber immer noch rechtzeitig. „Die Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz gemäß § 826 BGB waren bereits verjährt, der Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB allerdings noch nicht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der Kläger sei durch die unzulässige Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz und könne grundsätzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das LG Karlsruhe. Gegen Rückgabe des Autos müsse VW den Kaufpreis (38.500 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 17.000 Euro für die gefahrenen ca. 110.000 Kilometer erstatten. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von rund 21.500 Euro.

Allerdings sei dieser Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bereits verjährt, so das LG Karlsruhe. Nicht verjährt sei allerdings der Anspruch des Klägers auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Nach dieser Regelung muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch nach Eintritt der Verjährung ersetzen. Der verjährte Anspruch bleibe als solcher bestehen, machte das LG Karlsruhe deutlich. „Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet das, dass VW weiterhin Schadenersatz leisten muss. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos“, so Rechtsanwalt Gisevius. Im Ergebnis hat sich für seinen Mandanten nichts geändert. Er hat weiterhin Anspruch auf die Zahlung von rund 21.500 Euro plus Zinsen.

So wie das Landgericht Karlsruhe haben u.a. auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart Köln und Düsseldorf entschieden, dass auch im Abgasskandal der Anspruch auf Restschadenersatzanspruch besteht.

„Geschädigte im VW-Abgasskandal, die bisher noch nichts unternommen haben, können also immer noch Schadenersatzansprüche gemäß § 852 BGB durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).