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Kinderlose Paare sollten Testament erstellen

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen. „Daher sollten gerade kinderlose Paare über ein Testament nachdenken, um den Partner gegen Ansprüche anderer Erbberechtigter abzusichern“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Bei einem kinderlosen Erblasser bedeutet das, dass neben dem Ehepartner auch seine Eltern, Geschwister oder ggf. auch entferntere Verwandte wie Cousins und Cousinen Erbansprüche haben können. Das ist häufig nicht im Interesse des Erblassers, der insbesondere seinen Partner finanziell abgesichert sehen möchte. Um dies zu gewährleisen, sollten gerade kinderlose Paare ein Testament errichten.

Beliebt ist bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament oder Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Da damit keine Erbengemeinschaft entsteht, ist der längerlebende Partner durch das gemeinschaftliche Testament abgesichert. Als Schlusserben werden dann häufig Geschwister oder deren Nachkommen eingesetzt, die erst erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Zu beachten ist dabei, dass für Geschwister oder Nichten und Neffen nur geringe steuerliche Freibeträge von derzeit 20.000 Euro gelten.

Das gemeinschaftliche Testament schafft zwar einerseits große Sicherheit für den Partner, hat aber auch Nachteile. So entfaltet es eine hohe Bindungswirkung. Die gemeinsam getroffenen testamentarischen Verfügungen lassen sich einseitig nur schwer ändern. Das gilt auch, wenn der Partner verstorben ist. Auch der Widerruf des Testaments gestaltet sich schwieriger und muss notariell beurkundet und dem Partner zugestellt werden.

Bei Fragen zu Testament, Erbvertrag und anderen Themen des Erbrechts berät die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte Sie gerne. Zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten.

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Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).

Soll das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden, wird häufig Erbschaftssteuer fällig. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten und vorausschauende Planung kann die Erbschaftssteuer ganz legal vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.