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Kinderlose Paare sollten Testament erstellen

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen. „Daher sollten gerade kinderlose Paare über ein Testament nachdenken, um den Partner gegen Ansprüche anderer Erbberechtigter abzusichern“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Bei einem kinderlosen Erblasser bedeutet das, dass neben dem Ehepartner auch seine Eltern, Geschwister oder ggf. auch entferntere Verwandte wie Cousins und Cousinen Erbansprüche haben können. Das ist häufig nicht im Interesse des Erblassers, der insbesondere seinen Partner finanziell abgesichert sehen möchte. Um dies zu gewährleisen, sollten gerade kinderlose Paare ein Testament errichten.

Beliebt ist bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament oder Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Da damit keine Erbengemeinschaft entsteht, ist der längerlebende Partner durch das gemeinschaftliche Testament abgesichert. Als Schlusserben werden dann häufig Geschwister oder deren Nachkommen eingesetzt, die erst erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Zu beachten ist dabei, dass für Geschwister oder Nichten und Neffen nur geringe steuerliche Freibeträge von derzeit 20.000 Euro gelten.

Das gemeinschaftliche Testament schafft zwar einerseits große Sicherheit für den Partner, hat aber auch Nachteile. So entfaltet es eine hohe Bindungswirkung. Die gemeinsam getroffenen testamentarischen Verfügungen lassen sich einseitig nur schwer ändern. Das gilt auch, wenn der Partner verstorben ist. Auch der Widerruf des Testaments gestaltet sich schwieriger und muss notariell beurkundet und dem Partner zugestellt werden.

Bei Fragen zu Testament, Erbvertrag und anderen Themen des Erbrechts berät die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte Sie gerne. Zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten.

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Aktuelles

Erbe und Vermächtnis sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe. Während ein Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird und sowohl das Vermögen als auch die Schulden erbt, ist ein Vermächtnisnehmer kein Erbe. Er hat gegenüber dem Erben lediglich Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Vermögenswert. Er steht nicht in der Haftung und muss nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen. Das macht auch ein Urteil des OLG Braunschweig vom 3. November 2025 deutlich (Az. 10 U 81/25).

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist immer wieder ein Grund für Streit unter Erben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel schon greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in „konfrontativer Weise“ verlangt. Ob es zu einem Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt, sei hingegen nicht entscheidend. Pflichtteilsstrafklausel im Testament 

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)