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Kinderlose Paare sollten Testament erstellen

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen. „Daher sollten gerade kinderlose Paare über ein Testament nachdenken, um den Partner gegen Ansprüche anderer Erbberechtigter abzusichern“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Bei einem kinderlosen Erblasser bedeutet das, dass neben dem Ehepartner auch seine Eltern, Geschwister oder ggf. auch entferntere Verwandte wie Cousins und Cousinen Erbansprüche haben können. Das ist häufig nicht im Interesse des Erblassers, der insbesondere seinen Partner finanziell abgesichert sehen möchte. Um dies zu gewährleisen, sollten gerade kinderlose Paare ein Testament errichten.

Beliebt ist bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament oder Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Da damit keine Erbengemeinschaft entsteht, ist der längerlebende Partner durch das gemeinschaftliche Testament abgesichert. Als Schlusserben werden dann häufig Geschwister oder deren Nachkommen eingesetzt, die erst erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Zu beachten ist dabei, dass für Geschwister oder Nichten und Neffen nur geringe steuerliche Freibeträge von derzeit 20.000 Euro gelten.

Das gemeinschaftliche Testament schafft zwar einerseits große Sicherheit für den Partner, hat aber auch Nachteile. So entfaltet es eine hohe Bindungswirkung. Die gemeinsam getroffenen testamentarischen Verfügungen lassen sich einseitig nur schwer ändern. Das gilt auch, wenn der Partner verstorben ist. Auch der Widerruf des Testaments gestaltet sich schwieriger und muss notariell beurkundet und dem Partner zugestellt werden.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).