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Klage im Abgasskandal - Rechtsschutzversicherung muss leisten - BGH IV ZR 86/24

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Die Entscheidung des BGH ist in der Praxis von großer Bedeutung. Denn immer wieder kommt es vor, dass verschiedene Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage bei Klagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen mit der Begründung verweigern, dass der Versicherungsschutz erst eintritt, wenn das Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und nicht schon beim Kauf. „Derartige Klauseln gehen völlig an der Realität vorbei. Denn zum Zeitpunkt des Erwerbs ist das Fahrzeug regelmäßig noch nicht auf den Käufer zugelassen. Der BGH hat den Rechtsschutzversicherern nun aber einen Strich durch die Rechnung gemacht und deutlich gemacht, dass solche unklaren Klauseln nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen dürfen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Sachverhalt: Rechtsschutzversicherung verweigert Deckungszusage

In dem Fall vor dem BGH hatte die Klägerin im November 2017 einen gebrauchten Diesel-Pkw gekauft, der schon zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung verfügte. Als die Frau von der unzulässigen Abschalteinrichtung erfuhr, wollte sie Schadenersatzansprüche geltend machen und erbat von ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Diese lehnte ab und verwies u.a. auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, nach der Versicherungsschutz erst besteht, wenn das Auto auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist.

BGH: Versicherungsschutz besteht

Gegen die Ablehnung klagte die Frau und hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren wies das Oberlandesgericht Schleswig die Klage auf Deckungsschutz jedoch zurück. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts nun auf und machte deutlich, dass im vorliegenden Fall Versicherungsschutz besteht. Die vom Versicherer verwandten Klauseln seien unklar, so dass ein Versicherungsnehmer annehmen könne, dass Versicherungsschutz auch zum Zeitpunkt des Erwerbs besteht. Die Auslegung der Klauseln dürfe im Zweifelsfall nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

Weiter stellte der BGH klar, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung auch nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage ablehnen dürfe.

Schadenersatzklagen mit guten Erfolgsaussichten

„Der BGH hat bereits im Juni 2023 entschieden, dass Autohersteller im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit haften. Das hat die Erfolgsaussichten bei Klagen wegen eines unzulässigen Thermofensters deutlich erhöht, wie zahlreiche Gerichtsurteile zeigen. Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH mit Urteil vom 1.8.2025 deutlich gemacht hat, dass sich die Autobauer bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Fazit

Der BGH hat die Position der Versicherungsnehmer im Dieselskandal nachdrücklich gestärkt. Rechtsschutzversicherer können die Deckungszusage nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigern und sich auch nicht auf unklare Klauseln berufen, nachdem der Deckungsschutz erst ab Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer besteht. „In der Praxis haben wir schon mehrfach erlebt, dass Rechtsschutzversicherung die Deckung aufgrund undurchsichtiger Klauseln ablehnen. Damit dürfte es jetzt vorbei sein. Der Weg für eine Schadenersatzklage im Abgasskandal steht somit offen. Interessant ist das u.a. auch deshalb, weil bei vielen Fahrzeugen des VW-Konzerns nach Bekanntwerden des Abgasskandals mit dem Software-Update auch ein unzulässiges Thermofester aufgespielt wurde“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive, Versicherungsrecht

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Aktuelles

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.