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Klage im Wohnmobil Abgasskandal - Rechtsschutzversicherung muss Kosten übernehmen

Ein Rechtsschutzversicherer muss im Wohnmobil-Abgasskandal die Kosten für eine Schadenersatzklage übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2024 entschieden (Az.: IV ZR 140/23). „Aus dem Urteil wird auch deutlich, dass der BGH ausreichende Erfolgsaussichten für eine Schadenersatzklage sieht. Das gilt nicht nur für Wohnmobile, sondern auch für andere Diesel-Fahrzeuge mit dem weitverbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil, das auf einem Fiat Ducato basiert, gekauft. Auch wenn für das Modell kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt, wollte der Kläger Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und insbesondere eines Thermofensters geltend machen. Seine Rechtsschutzversicherung verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten und begründete dies mit mangelnden Erfolgsaussichten. Das Landgericht Dortmund bestätigte diese Einschätzung und wies die Deckungsschutzklage mit Urteil vom 4. Januar 2023 ab.

Nur wenig später folgte am 21. März 2023 ein wegweisendes Urteil des EuGH, das die Rechtsprechung im Abgasskandal entscheidend änderte (Az.: C-100/21). „Der EuGH machte deutlich, dass im Abgasskandal schon dann Anspruch aus Schadenersatz besteht, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Eine vorlässige sittenwidrige Schädigung muss nicht mehr nachgewiesen werden. Der EuGH hat damit die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal enorm gesenkt“, so Rechtsanwalt Seifert.

Das sah offensichtlich auch das OLG Hamm im Berufungsverfahren so und gab der Deckungsschutzklage mit Urteil vom 12. Juni 2023 statt (Az.: 6 U 22/23). Die Revision des Versicherers gegen das OLG-Urteil, hat der BGH nun zurückgewiesen. Dabei machten die Karlsruher Richter deutlich, dass sich die Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH zugunsten des Klägers geändert habe.

Für die Beurteilung, ob eine Klage ausreichende Aussichten auf Erfolg hat, sei zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsschutzversicherer über die Übernahme der Kosten entscheidet, maßgeblich. Kommt es aber anschließend zu einer höchstrichterlichen Entscheidung, die sich zugunsten des Versicherungsnehmers auswirkt, sei diese bei der Bewertung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen, so der BGH. Dies habe das OLG Hamm getan und zu Recht entschieden, dass die beabsichtigte Schadenersatzklage ausreichende Aussichten auf Erfolg hat und die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.

Der BGH hatte sich im Sommer 2023 der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. Er entschied mit Urteil vom 26. Juni 2023, dass bei Fahrlässigkeit zwar kein Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehe, so wie bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Stattdessen habe der Käufer aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt.

Das ändere aber nichts an den Erfolgsaussichten der Klage und dem Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme gegenüber der Rechtsschutzversicherung, stellte der BGH in seinem aktuellen Urteil klar.

„Zahlreiche Gerichte haben sich inzwischen der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 angeschlossen und im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatz zugesprochen. Davon können nicht nur Wohnmobil-Käufer profitieren. Auch bei Fahrzeugen von Mercedes, BMW und anderen Herstellern mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, können Schadenersatzansprüche besser durchgesetzt werden. Die Rechtsschutzversicherung hat nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kein Argument, die Deckungszusage wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu verweigern“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.