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KTG Agrar SE – Keine Ernte für die Anleger

03.07.2016
Kornfeld

Getreidefeld (c) Rita Eisenkolb (Pixabay)

Treibt die KTG Agrar SE nicht noch kurzfristig das Geld für die ausstehende Zinszahlung auf, können die Anleihe-Anleger von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Laut Vertragsbedingungen sind sie zur Kündigung berechtigt, wenn die Zinsen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit gezahlt werden. Die Fälligkeit war am 6. Juni.

 

Zweimal hat das Hamburger Agrarunternehmen die Zinszahlung verschoben. Spätestens zur Jahreshauptversammlung am 30. Juni sollten die Zinsen auf den Konten der Anleger eingegangen sein. Die Versammlung wurde kurzfristig und u.a. mit der merkwürdigen Begründung der einsetzenden Erntezeit abgesagt. Seitdem hängen die Anleger in der Luft. Die KTG Agrar SE, nach eigenen Angaben einer der führenden Produzenten von Agrarrohstoffen in Europa, hielt es offenbar nicht für nötig einen neuen Termin für die Zinszahlung zu benennen.

 

Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Vorgehen der KTG Agrar SE ist schon sehr ungewöhnlich. In vergleichbaren Fällen bitten Unternehmen, die ihre Anleihe nicht bedienen können, um eine Stundung der Zinsen oder planen eine Änderung der Anleihekonditionen, bis die wirtschaftliche Situation wieder besser ist. Hier passiert nichts von alledem, obwohl sogar die Insolvenz drohen kann, wenn die Anleger aufgrund ihres Kündigungsrechts die Anleihe fällig stellen.“

 

Denn wenn die Anleger am 6. Juli ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung der 2011 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1H3VN9) wahrnehmen, lässt sich eine Insolvenz der KTG Agrar SE wohl nicht mehr ausschließen. Dann sind nicht „nur“ die Zinsen, sondern die Rückzahlung der Anleihe fällig. Und die hat immerhin ein Emissionsvolumen von 250 Millionen Euro.

 

Betroffen von einer Insolvenz wären aber auch die Aktionäre und die Anleger der zweiten Anleihe (ISIN DE000A11QGQ1). Diese wurde 2014 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 92 Millionen Euro begeben. Die Zinsen wären im Oktober fällig. Bei einer Insolvenz kann den Anlegern der Totalverlust ihrer Investition drohen. Die Kurse für die Anleihen und die Aktien sind ohnehin schon abgestürzt. „Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen lassen. Neben der außerordentlichen Kündigung könnte auch die Möglichkeit bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, falls schon in den Emissionsprospekten Fehler vorliegen oder die Anlageberatung fehlerhaft war und die Risiken nicht umfassend erläutert wurden“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

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